Aufgrund der Gesundheitslage müssen sich Bürger wie Anwälte gegenwärtig mit einer Vielzahl von kurzfristig erstellten neuen Gesetzen beschäftigen. „Doch was passiert, wenn die neuen Gesetze einem vorher vorhandenen Gesetz widersprechen? Kann ich dann gleichwohl wegen eines Verstoßes gegen das ältere Gesetz belangt werden?“, fragt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Vermummung im Straßenverkehr ist verboten

Eine ganz einfache Fallkonstellationen: § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass es dem Führer eines Kraftfahrzeugs verboten ist, sein Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Der Grund für die Vorschrift liegt auf der Hand: Für den Fall, dass der Verkehrsteilnehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit (beispielsweise Geschwindigkeitsübertretung oder Abstandsunterschreitung) „geblitzt“ wird, soll den Strafverfolgungsbehörden eine zweifelsfreie Feststellung der Identität des Fahrers ermöglicht werden.

Atemschutzmaske beim Autofahren?

„Je nachdem, ob und inwieweit nunmehr eine Pflicht zum Tragen von Atemmasken im öffentlichen Raum angeordnet wird, stellt sich die Frage, inwieweit jeder Autofahrer, wenn er sich an die Maskenpflicht hält, automatisch gegen diese Vorschrift verstoßen würde“, so Rechtsanwalt Bernhardt aus Wiesbaden weiter. Letztlich könnte man jederzeit mit einem Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Gesichtsverhüllungsverbot beim Autofahren belegt werden.

Einspruch gegen Bescheid

Gegen solche Bußgelder kann man sich natürlich zur Wehr setzen. „Es gilt in jedem Falle, Bescheide bei vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten rechtzeitig mit dem Einspruch anzufechten, und sich fachkundige anwaltliche Beratung zu versichern“, teilt Rechtsanwalt Bernhardt mit.

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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