Die Bundesregierung hat am 25.03.2020 die Einschränkung des Kündigungsrechts bei Zahlungsverzug für einen zeitlich begrenzten Zeitraum bis zum 30.06.2020 beschlossen. Diese Regelung ist zunächst entsprechend befristet, wie Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden, berichtet. Beschlossen wurde dies im Zuge der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie, welche bei vielen Privatpersonen und auch Gewerbetreibenden zu enormen wirtschaftlichen Problemen führt.

Gilt der Kündigungsschutz auch für Gewerbebetriebe?

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bezieht sowohl Wohnungen als auch Gewerbebetriebe mit ein. Gerade letzteren drohen derzeit massive Probleme aufgrund von betrieblichen Schließungsanordnungen oder angeordneten Kontaktbeschränkungen. Zur Abfederung der unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen zumindest der kommenden Monate soll es Vermietern nicht möglich sein, den Mietern wegen Mietrückstands eine Kündigung auszusprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass Wohnungsmieter und Gewerbemieter glaubhaft machen können, dass die entsprechende ausbleibende Zahlung im direkten Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht.

Gewerbetreibenden soll damit vor allem die Möglichkeit gegeben werden, finanzielle Hilfen und Kredite abzurufen, um sich das entsprechende Kapital für die Mietzahlungen besorgen zu können.

Denn eins ist auch klar: Verfallen werden die Mietschulden nicht. Die Mieten bleiben vielmehr auch weiterhin monatlich zur Zahlung fällig. Einzig die Kündigung ist wegen Zahlungsverzugs für einen zeitlich begrenzten Zeitraum bis 30.06.2020 zunächst einmal nicht möglich, sofern der Ursachenzusammenhang zur COVID-19-Pandemie besteht. Wer die Miete aber auch vor diesem Hintergrund weiterhin zahlen kann, tut gut daran, die Miete pünktlich zu leisten. Mieter bleiben dazu auch weiterhin verpflichtet.

Kündigungen aus anderen Gründen außerhalb von Zahlungsverzug aufgrund der COVID-19-Pandemie bleiben auch nach dem neuen Gesetz uneingeschränkt möglich.

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