Das Landgericht Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass eine WEG nicht einfach beschließen darf, dass die Haustür eines Mehrparteienhauses „im allgemeinen Interesse“ in den Zeiten der Nachtruhe fest zu verschließen ist ( Urteil v. 12.05.2015, Az. 2-13 S 127/12). Mit diesem Urteil änderte es die Entscheidung der Vorinstanz ab.

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Gemeinschaftsmitglieder waren mit dem Beschluss Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft, Schließzeiten in die Hausordnung aufzunehmen, nicht einverstanden. So sollte es heißen: „Im allgemeinen Interesse ist die Haustür in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verschlossen zu halten.“ Das Amtsgericht Kassel hatte die Klage der Gemeinschaftsmitglieder, die damit nicht einverstanden waren, abgewiesen.

Zu Unrecht, befand das Landgericht Frankfurt in der Berufung. Es stützt sich dabei auf § 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), wonach Regeln für die Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen müssen. Damit ist gemeint, dass die schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümer gegeneinander abzuwägen sind.

Eine Anordnung, die Tür nachts abzuschließen, führt nach Auffassung der Kammer zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Im Falle eines Brandes oder anderer Notsituationen sei das Verlassen des Gebäudes nur mit einem Schlüssel möglich. Damit sei die Fluchtmöglichkeit zu erheblich eingeschränkt. In Paniksituationen denke nicht jeder daran einen Schlüssel griffbereit zu haben.

Diesem Interesse stehe das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber, aus Sicherheits-gründen die Haustür geschlossen zu halten, aber eine Entscheidung, welches Interesse überwiegt, könne im konkreten Falle dahinstehen, da sich die beiden Interessen in keinem Auschließlichkeits-verhältnis befänden. Vielmehr gäbe es moderne Schließsysteme, die den Verschluss der Haustür zulassen, auf der anderen Seite ein Öffnen von innen gleichzeitig ohne Schlüssel ermöglichen.

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