Mit Entscheidung vom 09.09.2021 hat der EuGH festgestellt, dass ein Widerruf wegen zahlreicher Fehler in Darlehensverträgen für Verbraucher möglich sind.

Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur, die Verträge der Volkswagen Bank und BMW Bank. Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi stellt nachfolgend die wichtigsten vom EuGH erkannten Mängel dar.

Anspruch

Fehlt es an einer Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes, also des Basiszinssatzes, als absolute Zahl und wird auch der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz nicht erläutert, so liegt ein Widerrufsgrund vor. Erklärt Ihr Anwalt Wiesbaden

erstens

Dies genügt nicht dem Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48, welche dahingehend auszulegen ist, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Ein Verweis auf den Basiszinssatz reicht nur dann aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Dabei muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zudem muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden. Dies alles ist bei Angaben der vorliegenden Art nicht erfüllt.

zweitens

Auch die Vertragsangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügen regelmäßig nicht dem Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48, welche dahingehend auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann; ein bloßer Verweis wie im vorliegenden Fall genügt nicht.

drittens

Auch die Art des Darlehens muss definiert werden. Die Angaben der BMW Bank in den dortigen Verträgen genügen dem EuGH nicht zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 10 Abs. 2 lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48, welche dahingehend auszulegen ist, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne des Art. 3 lit. n der vorgenannten Richtlinie handelt und dass dieser Betrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

Was die Informationen über ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren betrifft, so werden in den Verträgen der BMW Bank die Zugangsvoraussetzungen für ein solches Verfahren, wie beispielsweise die Schilderung der Streitigkeit, die Darstellung eines konkreten Begehrens und die Beifügung der erforderlichen Unterlagen in Kopie, nicht genannt. In den Verträgen wird auf die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im Deutschen Bankgewerbe“ verwiesen, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werde oder auf der Internetseite des Bundesverbandes der Deutschen Banken e. V. eingesehen werden könne.

viertens

Dies genügt nicht dem Art. 10 Abs. 2 lit. t der Richtlinie 2008/48, welche dahingehend auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten anzugeben sind; der bloße Verweis auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung reicht nicht aus.

In vielen Fällen wird nunmehr bei Verbraucherdarlehen – insbesondere Fahrzeugfinanzierungen – ein Widerruf möglich sein. Ausgenommen sind lediglich Immobiliarkredite, welche von der vorgenannten Entscheidung des EuGH nicht mit umfasst werden. Erklärt Ihr Anwalt Wiesbaden

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