Grundsätzlich kann der Mieter bei Mängeln zusätzlich neben der Minderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Das bedeutet, dass er im für ihn vorteilhaftesten Falle nur noch einen Bruchteil der Miete zahlt.
Er darf dies aber nicht so weit betreiben, dass der einbehaltene Betrag in keinem Verhältnis mehr zum Mangel steht.
Zahlt ein Mieter beispielsweise aufgrund von angeblichem Schimmelbefall, welcher einen Mietmangel darstellen kann nicht oder nur anteilsweise, so kann der Vermieter im schlimmsten Fall auch kündigen, wenn er sich im Recht sieht und der Mangel indes noch streitig ist.
Der Vermieter kann insbesondere dann kündigen, wenn sich der Mieter in Verzug befindet, also mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses erheblich im Rückstand ist und ihm vom Vermieter bereits eine Mahnung als Zahlungsaufforderung erfolglos zuging. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts des Mieters kann den Verzug allerdings in einer angemessenen Höhe ausschließen. Beispielsweise ist anerkannt, dass die Miete zusätzlich in dreifacher Höhe des Minderungsbetrages zurückbehalten werden kann, wenn dies die Art des Mangels begründet.
Allerdings schränkt der BGH das Zurückbehaltungsrecht nun ein, wenn dieses ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Kosten für die Mangelbeseitigung bemessen wird. Das Ungleichgewicht, was bei Vorliegen eines Mangels zwischen Mietzins und ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entsteht kann ferner nur für die Zukunft ausgeglichen werden und muss zum Mangel in Verhältnis stehen.
In diesem Bereich kennt sich auch Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, besonders gut aus. Sollten sie Rat in dieser oder anderen Rechtsfragen bedürfen, so berät sie die Kanzlei Cäsar-Preller gerne.

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