Die Rechtsverhältnisse zwischen der Kommanditgesellschaft und den Gesellschaftern sowiezwischen den Gesellschaftern untereinander sind grundsätzlich durch das Handelsgesetzbuch (HGB) umfassend normiert. Soweit ein Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gilt jedenfalls das Gesetz. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber zugleich, dass alle gewünschten Abweichungen vom Gesetz ausdrücklich in einem Gesellschaftsvertrag normiert werden müssen. Hier sollte genau überlegt werden, welche Abweichungen von den gesetzlichen Reglungen im Einzelfall erforderlich sind. Eine professionelle rechtliche Vertretung ist dabei oft unerlässlich.
Vielfach enthalten beispielswiese Gesellschaftsverträge Regelungen über eine Beschränkung der Geschäftsführungsmacht des nach dem Gesetz allein und umfassend zur Geschäftsführung berufenen Komplementärs. Möglich ist, dass die nach dem Gesetz von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossenen Kommanditisten bei bestimmten Fragen ein gesellschaftsvertraglich garantiertes Mitspracherecht erhalten sollen. Diese Mitspracherechte oder auch ein ganzer Katalog an Mitspracherechten können im Gesellschaftsvertrag in Bezug auf bestimmte Geschäfte, die der Komplementär nur mit Zustimmung der Kommanditisten führen darf, aufgenommen werden. Damit wird vielfach dem Bedürfnis der kapitalgebenden Kommanditisten nach mehr Mitspracherecht gerecht werden.
Eine weitere wichtige gesellschaftsvertragliche Regelung könnte ein für die kapitalgebenden Kommanditisten zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts sein. Die im Gesetz vorgesehenen kurzen Kündigungsfristen von gerade einmal 6 Monaten zum Jahresende sind vielfach nicht interessengerecht, da mit dem Ausscheiden eines Kommanditisten der Anspruch auf das sogenannte Abfindungsguthaben sofort fällig wird. Dieser Anspruch kann eine junge Kommanditgesellschaft, die auf das von den Kommanditisten dargereichte Kapital angewiesen ist, leicht in Zahlungsschwierigkeiten und schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Um hier vorzusorgen, sollte der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Reglung über einen zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts enthalten. Denkbar ist auch, dass der Anspruch auf das Abfindungsguthaben entgegen der gesetzlichen Regelung nicht sofort mit Ausscheiden des Kommanditisten in voller Höhe fällig wird, sondern in mehreren Tranchen über einige Jahre verteilt.
Ein weiterer regelungsbedürftiger Punkt sind sogenannte gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln, die bestimmen, welche Rechtsfolgen im Falle des Todes eines Gesellschafters eintreten sollen. Denkbar ist hier eine Auflösung der Gesellschaft, Fortführung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters oder gar eine Fortführung mit Dritten.
Ob und welche Regelungen im konkreten Fall erforderlich sind, lässt sich allerdings nicht verallgemeinern. Hier sollten Sie sich von einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Gerne berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
 

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