Viele Arbeitgeber versuchen, eine Kündigung und ein anschließendes Kündigungsschutzverfahren dadurch zu vermeiden, dass sie ihren Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertag anbieten. Dieser ist dann oft von einem Juristen vorformuliert und soll vor allem Vorteile für den Arbeitgeber erbringen; Arbeitnehmer sind regelmäßig beim Abschluss von Aufhebungsverträgen überfordert, weil sie selbst über keine juristische Ausbildung verfügen.

Deshalb rät Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller, dass man niemals einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben sollte, sondern sich erst einmal anwaltlichen Rat einholen sollte.

Man muss wissen, dass man mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages endgültig seinen Arbeitsplatz verliert. Um beurteilen zu können, ob z. B. die Abfindung angemessen ist, bedarf es der Prüfung vieler Faktoren. Hier will natürlich der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu günstigsten Konditionen loswerden, und die Aufgabe einer anwaltlichen Beratung und Vertretung ist es dann, eine möglichst hohe Abfindung herauszuschlagen. Dabei gilt, dass pro Beschäftigungsjahr zwischen 0,75 und 1 Brutto-Monatsgehalt als Abfindung gezahlt wird. Ist man selbst schon etwas älter, hat Familie und Kinder, ist ggf. schwerbehindert, dann sind natürlich die Abfindungen noch höher.

Wichtig ist aber auch, dass man bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ggf. durch die Bundesagentur für Arbeit sich eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes einhandelt. Auch verliert man einen Teil des Arbeitslosengeldes und der Anrechnung der Abfindung, wenn man vor Ablauf einer sonst regulären Kündigungsfrist seinen Arbeitsplatz aufgibt.

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller berät und vertritt seit nunmehr 25 Jahren im Arbeitsrecht. Gerne stehe ich Ihnen auch bei Fragen rund um die Themen Kündigung und Aufhebungsverträge gerne zur Verfügung.

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