Ein Postbeamter hob am 12. Mai 2020 ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug. Dabei erlitt er einen Abriss der Bizepssehne. Daraufhin folgten eine Operation sowie ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt.

Ein fachärztliches Gutachten wurde eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls sei. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Die Bizepssehne sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigungen nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.

Die Auffassung des Gerichts

Nach dem durch das Gericht eingeholten Gutachten war das Einladen des Pakets eine wesentliche Ursache für den Sehnenriss. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt typisch für eine frische traumatische Belastung sei, die MRT-Untersuchungen zeigten einen frischen Riss ohne wesentliche Hinweise auf Vorschädigungen der rechten Bizepssehne. Überdies sei die im Operationsbericht beschriebene Ausfransung der Sehne typisch für einen unfallbedingten Riss. Das Anheben eines 30 kg Pakets sei nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen.

Somit handelt es sich um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leid.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, dienstliche Veranstaltungen und verpflichtende Nebentätigkeiten.

Auch als Dienst gilt das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

Hatten auch Sie einen Arbeitsunfall?

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller Rechtsanwalt aus Wiesbaden rät seinen Mandanten, sich nicht zu schnell von den Berufsgenossenschaften einschüchtern zu lassen.

Wie auch dieser Fall zeigt, kann ein anwaltliches Vorgehen entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft zum Erfolg führen.

Gerne können Sie ein kostenloses Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden unter der Telefonnummer 0611/450230 vereinbaren.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller