Auch wenn sich die Oberlandesgerichte in den Verfahren gegen die VW AG größtenteils bereits zugunsten der Verbraucher ausgesprochen haben, waren sog. Spätfälle noch problematisch, sagt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Spätfall im Dieselabgasskandal:

Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen der Käufer das manipulierte Fahrzeug in der Zeit nach September 2015 gekauft hat. Die Beklagte hat sich in diesen Fällen stets darauf berufen, dass deliktische Ansprüche gegen sie ausscheiden, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden weiter.

VW bestreitet Täuschungshandlung und sittenwidriges Verhalten

Wie die Anwältin aus Wiesbaden Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, ist rechtliche Voraussetzung für eine Täuschungshandlung ein Irrtum des Käufers. Die Beklagte beruft sich daher stets darauf, dass ein solcher nach ihrer Ad-hoc Mitteilung am 22.09.2015 nicht mehr vorgelegen haben könne, da die Öffentlichkeit ausreichend informiert worden sei. Außerdem sei aus Pressemitteilungen und der Medienberichterstattung hervorgegangen, dass alle Konzernfahrzeuge mit dem spezifischen Motor des EA 189 von der Manipulation betroffen seien. Der Kläger habe damit gewusst, dass er ein manipuliertes Fahrzeug kaufe. Aufgrund der umfassenden Informationen durch die Beklagte scheide aus deren Sicht ab diesem Zeitpunkt auch ein vorwerfbares, sittenwidriges Verhalten aus.

Kanzlei Wiesbaden: Erstattung des anteiligen Kaufpreises auch bei Kauf nach September 2015

Die Kanzlei Cäsar–Preller aus Wiesbaden hat aktuell vor dem OLG Stuttgart ein bahnbrechendes Urteil zugunsten der Verbraucher erstritten. Wie Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden weiß, bekommt jetzt der Käufer auch in diesen Fällen anteilig den Kaufpreis zurückerstattet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass für die positive Kenntnis sowie für den Entfall des sittenwidrigen Verhaltens von VW, allein die Pressemitteilungen und Medienberichte nicht ausreichen.

Konkrete Kenntnis von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs erforderlich

Wie die Kanzlei aus Wiesbaden mitteilt, hat das Oberlandesgericht Stuttgart, in dem von der Kanzlei geführten Verfahren die Auffassung vertreten, dass konkrete Umstände dafür vorliegen müssen, die darauf schließen lassen, dass der Käufer konkret gewusst hat, dass sein Fahrzeug manipuliert ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer zuvor ein Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt erhalten hat, welches ihn über die unzulässig verbaute Software in seinem Fahrzeug hinweist, sagt die Anwältin aus Wiesbaden.

Sittenwidriges Verhalten entfällt nur unter bestimmten Voraussetzungen

Die Kanzlei aus Wiesbaden weist auch darauf hin, dass entsprechend der Auffassung des OLG Stuttgart ein sittenwidriges Verhalten von VW erst dann entfällt, wenn der Konzern neben der Schaltung einer Homepage, auf der die Fahrzeuginhaber nachschlagen konnten, ob ihr Fahrzeug betroffen ist, nicht nur die Vertragshändler mit der Anweisung informiert hat, die Käufer auf Problematik hinzuweisen, sondern auch die betroffenen Fahrzeughalter direkt informierte. Erst wenn all diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, entfällt die Sittenwidrigkeit des Verhaltens von VW. Dies ist nach Auffassung des Gerichts frühestens ab Februar/März 2016 der Fall. Käufer, die ein manipuliertes Fahrzeug also zwischen dem 22. September 2015 bis Februar/März 2016 gekauft haben, können also auf eine anteilige Rückerstattung des Kaufpreises hoffen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller