Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt in Wiesbaden, vertritt VW-Fahrer deutschlandweit und erkennt im aktuellen Urteil ein wichtiges Detail: „Das Urteil erfolgte nicht, weil die Nachbesserung keinen mängelfreien Status herstellen konnte, sondern weil sich VW nicht in der Lage sieht, die Rückrufaktion überhaupt innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen!“  Der Autobesitzer hatte zeitnah nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals den Händler zur Rücknahme aufgefordert und hat bis heute keinen Termin für die Fahrzeugvorstellung in der Werkstatt bekommen. Cäsar-Preller: „Es kommt langsam der Zeitaspekt in die Diskussion und es ist immer noch nicht abzusehen, wann VW die großen Serien in die Werkstatt zurückrufen darf!“

Im vorliegenden Fall war die vom Gesetzgeber vorgeschriebene zweimonatige Frist zur Nachbesserung nach Firstsetzung nicht eingehalten worden, daher entschied das Landgericht Lüneburg zugunsten des Klägers.  Eine Verzögerung der Nachbesserung dürfe sich keinesfalls zu Ungunsten des Besitzers auswirken, auch wenn VW eventuell daran schuldlos ist, weil die KBA-Freigabe für die geplanten Maßnahmen noch nicht erfolgte.

Die Landgerichte München und Passau hatten bereits ähnlich verbraucherfreundlich entschieden. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller empfiehlt, nicht mehr abzuwarten. Denn ist VW in der Lage, innerhalb der zwei Monate nach Eingang des Rückgabewunsches nachzubessern, dann sieht die Rechtslage wieder ganz anders aus.

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