Am vergangenen Freitag, den 17.11.2023, entschied der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. V ZR 192/22) über die erstattungsfähigen Verwahrkosten nach einem Abschleppvorgang. Mit dem Urteil begrenzen sich die vorher verlangten 4.935 Euro Verwahrkosten auf nun nur noch 75 Euro.

Sachverhalt

Der Kläger, der Fahrzeughalter und -eigentümer ist, hatte den Wagen an seine Schwester verliehen. Diese parkte den Wagen auf einem fremden Grundstück, woraufhin die Verwalterin ein Abschleppunternehmer beauftragte Das beklagte Abschleppunternehmer kam dem Auftrag nach, schleppte den Wagen ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Nach fünf Tagen reagierte der Kläger und verlangte seinen Wagen heraus.

Im darauffolgenden Rechtsstreit wurde um die Herausgabe des Wagens und die Abschleppkosten gestritten, sodass der Wagen noch fast weitere elf Monate auf dem Gelände des Abschleppunternehmens verweilte.

Dieses verlangte dann vom Kläger 4.935 Euro Verwahrkosten heraus- für jeden Tag fünfzehn Euro.

Rechtliche Würdigung

Grundsätzlich hat der Fahrzeughalter dem Abschleppunternehmen aus abgetretenem Recht die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Der Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach §§ 677, 683 S.1, 670 BGB kann der Geschäftsführer (hier der Grundstückseigentümer) vom Geschäftsherrn (hier dem Fahrzeughalter) alle erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Dieser Anspruch wird dann regelmäßig an das Abschleppunternehmen abgetreten.

Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen neben den Abschleppkosten auch die Verwahrkosten, die für eine sichere Verwahrung des Wagens auf dem Gelände des Abschleppunternehmens anfallen, betont Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Nur so ist eine einfache Handhabung des Selbsthilferechts des Grundstücksbesitzers sichergestellt.

Als zeitliche Grenze des Erstattungsanspruchs über Verwahrkosten legt der BGH- und vorher das OLG Dresden- das Herausgabeverlagen des Fahrzeughalters fest. Die danach entstehenden Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind das Ergebnis einer Herausgabeverweigerung und der damit bezweckten Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruches.

Ein Anspruch nach § 304 BGB auf Mehraufwendungen käme zwar in Betracht, scheitert jedoch an dem fehlenden Annahmeverzug des Klägers. Das beklagte Abschleppunternehmer hätte hierfür dem Kläger den Wagen im Gegenzug zu den angefallenen Kosten ordnungsgemäß anbieten müssen.

Ein etwaiger Anspruch aus §§ 823 II BGB in Verbindung mit dem besitzschützenden § 858 I BGB bestünde zwar auch, scheitere jedoch im Ergebnis auch an der zeitlichen Grenze des Herausgabeverlangens.

Eine Kanzlei in Wiesbaden nimmt Stellung

Das Urteil des BGH ist durchaus zu begrüßen. Es schützt den Fahrzeughalter vor hohen Verwahrkosten, wenn sich das Abschleppunternehmen weigern sollte, den Wagen herauszugeben. Durch die Möglichkeit den Fahrzeughalter in Annahmeverzug zu versetzen, sind die Interessen des Abschleppunternehmens zur Genüge gewahrt.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden wenden. Nutzen Sie hierfür gerne unser 15-minütiges kostenloses Ersteinschätzungsgespräch.

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