Wer seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeiführt, muss gewährte Leistungen die nach dem Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) bezogen wurden zurückgewähren. Das Sozialgericht Wiesbaden entschied, dass ein ALG II-Empfänger Leistungen in Höhe von 35.000 Euro zurück an das Jobcenter zahlen muss, da er seine Hilfsbedürftigkeit selbst herbeigeführt habe und kein wichtiger Grund vorlag, der ihm dies gestattet hätte.

Hilfsbedürftigkeit nach ALG II (Hartz IV)

Christof Bernhardt, Anwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden und Fachanwalt für Sozialrecht, führt folgendes aus: „Pauschale Ansprüche auf Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II, also auf ALG II oder Hartz IV, gibt es nicht. Diese setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen, die in einer Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden. Hiernach werden der Hartz-4-Regelsatz, die Kosten für Wohnung und Unterkunft, und eventuelle Mehrbedarfe festgestellt. Führt der Leistungsbezieher jedoch Umstände herbei, die eine höhere Leistungspflicht des Jobcenters begründet, können gezahlte Leistungen zurückgefordert oder zukünftige Leistungen gekürzt werden.“

Christof Bernhardt: Hausverkauf aufgrund von Spielschulden

„ Dem vorliegenden Urteil zugrunde lag ein Sachverhalt bei dem ein Hartz-IV-Empfänger ein ihm gehörendes Haus veräußerte, um Spielschulden begleichen zu können. Er habe Angst um seine Sicherheit gehabt, da er von seinen Gläubigern bedroht wurde, die Spielschulden zurück zu zahlen.“, berichtet Christof Bernhardt, Anwalt aus Wiesbaden. „Mit dem Erlös des Hausverkaufs beglich er dann die Spielschulden in Höhe von 100.000 Euro. Das Jobcenter forderte daraufhin gezahlte Leistungen in Höhe von 35.000 Euro zurück und bekam vor dem Sozialgericht Wiesbaden recht.“, sagt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht.

Bedrohung durch Gläubiger ist kein wichtiger Grund

Das Sozialgericht stellte darauf ab, dass kein wichtiger Grund vorlag, der dem Hartz-IV- Empfänger einen Hausverkauf erlaubt habe. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen ist. Er hätte vielmehr den Schutz durch die Polizei suchen und darauf vertrauen müssen. „Er durfte sich nicht darauf berufen Angst um seine Sicherheit gehabt zu haben. Da er durch den Hausverkauf seine Hilfebedürftigkeit erzeugt hat, durfte das Jobcenter gezahlte ALG II- Leistungen zurückfordern.“, so Christof Bernhardt, Rechtsanwalt aus Wiesbaden. Noch sind Rechtsmittel gegen das Urteil möglich.

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2019 – S 5 AS 811/16 Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden /..

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