Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nicht einer Sanierungspflicht für ein Parkhaus entziehen. Dies stellte der BGH nunmehr mit Urteil unter dem Aktenzeichen V ZR 225/20 klar. In dem dortigen Fall hatte die WEG beschlossen, für ein Parkhaus ein Nutzungsverbot auszusprechen, da eine Sanierung unverhältnismäßig teuer gewesen wäre. Dies berichtet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi ist Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Nach Auffassung des BGH müssen auch vernachlässigte Gebäude saniert werden. Ein Nutzungsverbot können nur dann beschlossen werden, falls eine Zerstörung durch punktuelle Ereignisse wie Brände, Fluten oder Explosionen verursacht worden sei. Vernachlässigung hingegen sei kein Anlass für ein späteres Nutzungsverbot. Denn die Eigentümergemeinschaft hatte es in der Hand, frühzeitig so zu sanieren, dass der Betrieb auch weiterhin gewährleistet werden kann. Bei bloßem Sanierungsstau gebe es keinen Zeitpunkt, der sich für einen sogenannten „Vorher-Nachher-Vergleich“ des tatsächlichen Werts heranziehen ließe.

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