Ist die Kaufsache mangelhaft, stehen dem Käufer in erster Linie die Gewährleistungsrechte zu. Doch wann liegt überhaupt ein Mangel im rechtlichen Sinne vor? Diese Frage hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grob umrissen lässt sich aber sagen, dass sofern ein Neuwagen geliefert werden soll, dieser bei der Übergabe von jeglichen technischen Mängeln frei sein muss. Neu eben. Ein fabrikneues Fahrzeug muss ferner ohne Beschädigungen geliefert werden.

Bei neuen Sachen liegen die Dinge recht einfach, da hier eine standardisierte Betrachtung möglich ist. Bei einem Gebrauchtwagen ist dies natürlich anders, denn jeder Gebrauchtwagen ist anders. Hier kommt es besonders darauf an, was Verkäufer und Käufer vereinbart haben. Ein Beispiel: Der Verkäufer sichert zu, das Fahrzeug sei zwar schon älter, jedoch unfallfrei. In diesem Falle hat der Käufer einen Anspruch auf einen unfallfreien Wagen, auch wenn dieser im Übrigen nicht neu ist. Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt Autokäufern daher, sich stets einen ausführlichen, schriftlichen Kaufvertrag geben zu lassen, umso mehr bei einem Gebrauchtwagenkauf. Macht der Verkäufer während der Besichtigung Zusicherungen über die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sollte der Käufer darauf bestehen, dass diese Angaben in den Kaufvertrag aufgenommen werden, sei es als handschriftliche Ergänzungen.

Liegt tatsächlich ein Sachmangel vor, stehen dem Käufer verschiedene Wege offen. Er*sie*divers kann zunächst verlangen, dass der Mangel durch eine Reparatur behoben wird (Nachbesserung). Die Nachbesserung muss den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Grundsätzlich kann der Käufer auch, wie bei jedem Kaufvertrag über eine neue Sache, die sog. Nachlieferung verlangen. Der Käufer kann also anstatt einer Reparatur verlangen, dass das mangelhafte Fahrzeug durch ein anderes, mangelfreies Fahrzeug gleichen Modells mit gleicher Ausstattung ausgetauscht wird. Eine Nachlieferung darf für den Verkäufer allerdings nicht unverhältnismäßig teuer sein.

Eine weitere Möglichkeit ist, den Kaufvertrag insgesamt rückgängig zu machen. Dann „erklärt man den Rücktritt“. Folge wäre, dass der Käufer den Kaufpreis zurückerhält. Selbstverständlich muss er dann im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben und zurückübereignen. Letzteres bedeutet, dass das Eigentum am Fahrzeug wieder auf den Verkäufer übertragen wird. Der Rücktritt kommt allerdings nur in Betracht, wenn Nachbesserung und Nachlieferung nicht möglich sind oder zwei Nachbesserungsversuche in Folge gescheitert sind oder der Verkäufer sich weigert, überhaupt auf den Mangel zu reagieren.

Eine ebenfalls nach Fristsetzung gegebene Option ist, den Kaufpreis zu mindern – zu reduzieren. Dies funktioniert auch, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Wurde der Kaufpreis schon an den Verkäufer gezahlt, so wird der zuviel geleistete Betrag erstattet. Der Mangel an dem Fahrzeug wird dann nicht behoben. Der geminderte Kaufpreis kompensiert den Mangel schließlich. Dieses Vorgehen ist im Allgemeinen bei Mängeln, die nicht so schwer wiegen, für den Käufer der einfachste Weg. Da ein Auto aber fahrtüchtig und sicher sein muss, kommt die Minderung bei Autokäufen eigentlich nur in Betracht, wenn ein rein optischer Mangel vorliegt.

Je nach Lage des Einzelfalls kann der Käufer vom Verkäufer auch Schadenersatz verlangen oder ggfs. den Ersatz vergeblich gemachter Aufwendungen. Wichtig ist, dass die Gewährleistungsrechte schon binnen zwei Jahren verjähren. Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt Autokäufern, die sich unsicher sind, die Verjährung professionell durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Im Vertrag kann aber auch ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart worden sein. In Form von AGB ist dies oft problematisch. In Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge mit nicht-gewerblichen Händlern sind Haftungsausschlüsse häufig zu finden. Das wohl bekannteste Beispiel ist beim Gebrauchtwagenkauf die Wendung „Gekauft wie gesehen“. Wissenswert ist jedoch, dass dies keinen Ausschluss jeglichen Mängelrechts bedeutet – ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich sind davon nur die offensichtlichen Mängel am Fahrzeug betroffen, die der Käufer spontan hätte erkennen können. Verborgene Mängel oder solche, die der Verkäufer zu verheimlichen versucht, kann der Käufer noch geltend machen. Dem Verkäufer ist es auch versagt, sich auf einen Ausschluss zu berufen, wenn zugleich eine Garantie vorliegt. Eine Prüfung der Unterlagen durch einen Rechtsanwalt kann sich auch aus diesem Grunde für Sie lohnen. Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden unterstützt Sie gerne!

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