Wer eine Versicherungspolice abschließt, sollte immer auf die Klauseln im Vertrag achten. Die können  im Ernstfall dazu führen, dass der Versicherer nicht zahlen muss, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2023 zeigt (Az.: IV ZR 118/22). Der BGH entschied, dass eine Hausratsversicherung aufgrund einer Fahrlässigkeitsklausel in der Police nicht für den Schaden durch einen Wohnungseinbruch aufkommen muss.

In dem vorliegenden Fall waren Einbrecher in die Wohnung des Versicherungsnehmers eingedrungen und stahlen Bargeld und Wertsachen. Der Schaden betrug rund 64.000 Euro. Das Opfer des Einbruchs meldete den Einbruch und den Schaden seiner Hausratversicherung, doch diese weigerte sich für den Schaden aufzukommen, weil der Versicherungsnehmer sich fahrlässig verhalten habe. „Da in dem Versicherungsvertrag eine entsprechende Fahrlässigkeitsklausel verankert war, gab der BGH dem Versicherer Recht und der Mann bleibt auf seinem Schaden sitzen“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Wohnungsschlüssel aus Auto gestohlen

Der Versicherungsnehmer hatte angegeben, dass ihm aus seinen Firmenwagen eine Aktentasche entwendet worden war, in der sich u.a. Rechnungen mit seiner Wohnungsanschrift und auch seine Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Wenig später sei es zu dem Einbruch in seine Wohnung gekommen, bei dem die Täter den Tresor geöffnet und Bargeld sowie diverse Wertgegenstände gestohlen haben.

Die Versicherungspolice umfasste zwar auch Schäden durch Einbruchsdiebstahl, bei denen die Täter mithilfe richtiger Schlüssel in die Wohnung eindringen. Vorausgesetzt, sie sind nicht durch fahrlässiges Verhalten des Besitzers an die Schlüssel gelangt. Diese sog. „erweiterte Schlüsselklausel“ sei auch wirksam, befand der BGH.

Diebstahl fahrlässig ermöglicht

Der Mann habe den Diebstahl der Schlüssel fahrlässig ermöglicht, in dem er die Aktentasche von außen gut sichtbar im Auto liegen ließ. Dass es das Auto ordnungsgemäß verschlossen hatte, konnte der Mann nicht beweisen; Einbruchsspuren waren an dem Pkw nicht zu erkennen. Wegen dieser Fahrlässigkeit müsse die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen, bestätigten die Karlsruher Richter die Entscheidung der Vorinstanzen.

Die erweiterte Schlüsselklausel weiche weder von Rechtsvorschriften ab noch würden diese dadurch ergänzt. Vielmehr sei sie Teil der Leistungsbeschreibung der Versicherung für den Fall eines Einbruchsdiebstahls und unterliege nicht der Inhaltskontrolle, führte der BGH weiter aus. Dies begründeten die Karlsruher Richter damit, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter „Einbruchsdiebstahl“ das gewaltsame Öffnen einer Wohnung verstünde und nicht den unberechtigten Zutritt mittels eines zuvor gestohlenen Schlüssels. Maßgeblich sei hier der allgemeine Sprachgebrauch. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, denn „fahrlässiges Verhalten“ sei allgemein verständlich, so der BGH.

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