Der Einsatz von Vertrauenspersonen, sog. V-Leute, dürfte heute jedem von Begriff sein. Was jedoch wohl nicht bekannt sein dürfte, ist der Umstand, dass es hierfür keine klare gesetzliche Regelung gibt. In einem jüngsten Entwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) zeichnet sich jedoch ein Wandel in dieser Hinsicht ab.

Ursächlich für diesen Wandel dürfte insbesondere der Fall Murat Cem sein. Der ehemalige V-Mann lieferte der Polizei über einen langen Zeitraum Informationen über seine Verbindungen zu Islamisten und Drogendealern. Berichten zufolge beging Cem während seiner Spitzeltätigkeit zahlreiche Straftaten, beeinflusste Zeugenaussagen von Polizisten vor Gericht und verwendete Spesengelder sogar für den Kauf von Kokain.

Gerade aufgrund dieser Missstände bejahte das BMJ die Handlungsnotwendigkeit, die letztendlich auch zu dem Referentenentwurf führte. Dieser sieht dabei insbesondere vor, dass an den Einsatz von Vertrauenspersonen klare gesetzliche Voraussetzungen geschaffen werden; zudem soll auch die hiermit zusammenhängende Tatprovokation geregelt werden.

Bisher konnte der Einsatz von V-Leuten durch Strafverfolgungsbehörden auf keine gesetzliche Regelung gestützt werden, da eine solche in der Strafprozessordnung gerade nicht vorgesehen ist. Vielmehr kam die in § 163 Abs. 1 S. 2 StPO geregelte Ermittlungsgeneralklausel zur Anwendung.

Künftig, so der Referentenentwurf, sollen Vertrauenspersonen nur noch auf Antrag der Staatsanwaltschaft und bei Vorliegen einer gerichtlichen Anordnung zum Einsatz kommen. Auch werden konkrete Voraussetzungen benannt, die an die Verwendung der V-Leute knüpfen. Nicht eingesetzt werden sollen demnach Personen, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurden oder eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßen. Auch sieht der Entwurf eine zeitliche Begrenzung der Spitzeltätigkeit auf 5 Jahre vor, um der Gefahr von Verflechtungen zwischen Polizei und Vertrauenspersonen entgegenzuwirken.

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