Das Arbeitsgericht Berlin sprach einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen wiederholter Kündigungen ihres Arbeitsgeber eine Entschädigung von 1.500,- € zu.

 

Der Arbeitgeber war hier ein Rechtsanwalt, der seiner Angestellten zunächst kündigte, nachdem Sie eine gewisse Zeit krank gewesen war. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Frau aber bereits schwanger und teilte dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, da hier eine zwei Wochen Frist einzuhalten ist, damit sich der Arbeitnehmer auch auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen kann. Dies sah der im Kündigungsschutzprozess beklagte Rechtsanwalt jedoch nicht ein und musste sich aufgrund der klaren Rechtslage wegen des Schutzes der Schwangeren geschlagen geben.

 

Im weiteren Verlauf wurde der Angestellten ein individuelles Beschäftigungsverbot vom Arzt ausgesprochen. Als die Angestellte nach Ablauf dieses Zeitraums nicht wieder in der Arbeit erschien, kündigte der Anwalt erneut. Was er aber hätte wissen können und müssen ist, dass sich direkt an den Ablauf des Beschäftigungsverbots die Mutterschutzfrist anschloss. Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht damit herausreden, dass er ja davon ausgehen musste, wenn sich die Arbeitnehmerin nicht meldet, dass Sie nach dem Beschäftigungsverbot nicht mehr schwanger sei.

 

Die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter und deren Benachteiligung wegen Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts führen wegen der Wiederholung dazu, dass der Arbeitgeber Entschädigung wegen § 15 Abs. 2 AGG, § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG zu zahlen hatte. Somit hatte er 1.500,- € an die Arbeitnehmerin als Entschädigung zu zahlen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller