Hürden für den Entzug des gesetzlichen Pflichtteils

Ein gesetzliches Erbrecht steht zuvörderst einem in gültiger Ehe lebenden Ehepartner und den leiblichen Kindern zu.

Jeder, der das anders regeln möchte, kann durch Testament oder Erbvertrag die sogenannten pflichtteilsberechtigten Ehepartner und Kinder ausschließen.

In einem solchen Fall tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts ein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch gegen den Erblasser beziehungsweise den späteren Erben. Dieser Pflichtteilsanspruch ist nur mit hohen Hürden entziehbar, wie man jetzt im Urteil des Landgerichts Frankenthal sehen kann.

In dem dort vorliegenden Fall hat der leibliche Sohn seine Mutter mehrfach geschlagen, insoweit hatte die Mutter durch Testament versucht, dem Sohn das Pflichtteil zu entziehen.

Das Landgericht Frankenthal hat völlig überraschend für die Beteiligten entschieden, dass nicht jede körperliche Auseinandersetzung ein gleich so schweres Vergehen gegen den Erblasser ist, dass man jemanden vom Pflichtteil ausschließen kann.

Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller weist in diesem Zusammenhang auf die hohe Hürde eines Pflichtteilsentzugs hin. Es müssen also nach dem Landgericht Frankenthal, wenn es insoweit auch rechtskräftig werden sollte, schon einiges mehr als nur leichte körperliche Misshandlungen vorliegen, um das Pflichtteilt entziehen zu können.

Dies widerspricht jedoch auf der anderen Seite nach Herrn Rechtsanwalt Cäsar-Preller dem Gefühl des rechtschaffenden Publikums. Wie hier ein Sohn seine Mutter mehrfach schlägt, dann kann es doch nicht sein, dass dann der Sohn auch noch am Ende das Pflichtteil bekommt.

Es wird abzuwarten sein, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird und ob es dann zu einem späteren Zeitpunkt zu einer anderen Bewertung durch das Oberlandesgericht kommt.

Wenn man testamentarisch ein Pflichtteil ausschließen möchte, so sollte man in das Testament alle Gründe für den Pflichtteilsentzug sehr detailliert aufnehmen und gegebenenfalls auch Beweise mitliefern, damit der letzte Wille am Ende auch Beachtung findet, sagt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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