Nachdem der Ehemann wegen Mordes an seiner Ehefrau rechtskräftig verurteilt wurde, beabsichtigte er diese zu beerben. Hiergegen erhoben die gemeinsamen Kinder eine auf die Erbunwürdigkeit des Vaters gerichtete Klage und bekamen Recht. Die von dem Ehemann sodann eingelegte Berufung blieb erfolglos, wie es das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 U 28 / 11, entschied.

Was geschehen war

Der im Mai 2017 wegen heimtückischer Tötung an seiner Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Ehemann beabsichtigte diese zu beerben. Die strafrechtliche Verurteilung wollte er im erbrechtlichen Verfahren nicht gelten lassen, nachdem dieser aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nebst den beiden gemeinsamen Kindern auch als Erbe galt. Nachdem das Strafverfahren abgeschlossen worden war, wandten sich die Kinder mittels einer Anfechtungsklage gegen die Erbberechtigung ihres Vaters.

Maßgeblich hierbei ist die Vorschrift des § 2339 Abs. 1 BGB, wonach erbunwürdig u.a. ist, wer die Erblasserin vorsätzlich oder widerrechtlich tötet. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erbunwürdigkeit und der damit einhergehende Ausschluss als Erbe nach § 2340 BGB mittels Anfechtungsklage desjenigen, der von der veränderten Erbfolge profitiert, zivilrechtlich festgestellt werden muss und gerade nicht automatisch eintritt.

Das Zivilgericht sei dabei nicht an das Strafurteil gebunden, sondern müsse den Sachverhalt selbst würdigen. Gleichwohl könne das strafrechtliche Urteil aber als Urkundenbeweis herangezogen werden.

Seitens des Oberlandesgerichts Hamm wurde mithin festgestellt, dass grundsätzlich den Feststellungen des Strafurteils gefolgt werden könne, wenn hiergegen keine ernsthaften Zweifel an dessen Unrichtigkeit bestünden. Sofern, wie hier, der Ehemann, der nunmehr erstmals im zivilrechtlichen Verfahren den Lebensgefährten des Opfers als Täter benannte, einen dem strafrechtlichen Urteil abweichenden Sachverhalt geltend mache, müsse dies von seiner Seite auch unter Nennung konkreter Gründe dargelegt werden.

Das Vorgehen blieb jedenfalls erfolglos und überzeugte die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht, die jedenfalls an der Täterschaft des Mannes festhielten und dessen Erbunwürdigkeit feststellten, weswegen der Anfechtungsklage stattgegeben wurde.

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