Auftraggeber, die sich den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen möchten oder die Renovierung ihres Eigenheimes planen, spüren im Moment die steigenden Preise für ausgewählte Baumaterialien deutlich. Auch die Auftragnehmer werden dadurch Problemen ausgesetzt, denn sie müssen die Risiken aus der nachträglichen Preisentwicklung in der Regel alleine tragen.

Anstieg der Preise von Baumaterialien

In Deutschland sind die Bau- und Immobilienpreise seit Jahren gestiegen, wobei das Jahr 2021 den stärksten Anstieg der Baupreise verzeichnete. „Auch in 2022 werden die Preise für den Hausbau vermutlich weiter aufsteigen“, teilt Frau Rechtsanwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden mit.

Die durch die Corona-Pandemie verursachten Liefer- und Produktionsschwierigkeiten haben zu einer großen Knappheit an Baustoffen geführt, die zusätzlich zum Preisanstieg der Baustoffe geführt haben. Seit Monaten steigen zudem die Preise für Energie und Diesel, die zur Herstellung und zum Transport von Baumaterialien benötigt werden. Diese Situation wird durch den Krieg in der Ukraine zusätzlich verschärft, weiß die Anwältin aus Wiesbaden weiter.

Auswirkung der Baustoff-Preissteigerung für die Bauverträge

Hat der Auftragnehmer die Preise kalkuliert und diese mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart, so hat er bei Preissteigerungen vertragsrechtlich praktisch keinen Spielraum, die zusätzlich anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu verlangen. Grund hierfür ist, dass es sich bei den Preisangaben um zwingende Angaben handelt, die nicht nachträglich verändert werden können. Gleiches gilt bei nachträglich entstehenden zusätzlichen Kosten durch Verzugsprobleme, die unverschuldet aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen. Denn in aller Regel werden zusätzlich anfallende Lohn- und Materialmehrkosten nicht ersetzt (BGH, Urt. v. 26.10.2017 – VII ZR 16/17), teilt Rechtsanwältin Daniela Fisch mit. Auch eine Kündigung wegen deutlicher Preiserhöhungen ist nicht möglich.

So können Sie sich vor Preissteigerungen schützen

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, sollten sowohl seitens des Bauherren als auch des Auftragnehmers die nötigen vertraglichen Vorkehrungen getroffen werden, um sich vor den Folgen der Preissteigerungen zu schützen. Hier gibt es verschiedene vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa sog. Preisgleitklauseln.

Mitgeteilt von Kanzlei Caesar-Preller Wiesbaden

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