Nach drei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2022 (Az.: VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21) unterfällt die Erklärung der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen keiner allzu strengen formellen Regelung mehr. Hiervon berichtet Rechtsanwalt Rosenbusch-Namsi aus Wiesbaden, Fachanwalt für Mietrecht.

Unterschied zwischen Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen

Der Vermieter darf für seine Aufwendungen, die er aufgrund bestimmter Modernisierungsmaßnahmen machen durfte, die jährliche Miete um 8 Prozent erhöhen, § 559 I BGB zufolge. Diese Erklärung zur Mieterhöhung hat dem Mieter in Textform zu erfolgen gem. § 559b I BGB, worin der konkrete Grund definiert und die entstandenen Kosten genaustens erklärt werden sollen, welches in §§ 559, 559a BGB normiert ist. Demzufolge kann der Bundesgerichtshof zwischen berücksichtigungsfähigen Modernisierungsmaßnahmen, § 555b BGB, und nicht berücksichtigungsfähigen Erhaltungsmaßnahmen, § 555a BGB, unterscheiden.

An § 559b I BGB wurde diese formellen Anforderungen als einseitige Erklärung gesetzt, damit der Mieter die außervertragliche Mieterhöhung nachvollziehen kann.

Der Gesamtbetrag reicht formell aus

Nun wird sich auf die Seite des Vermieters gestellt mit dem Argument, keine allzu hohen formellen Anforderungen an ihn zu stellen.

Eine Bezifferung der Gesamtkosten sei nun völlig ausreichend, denn dem Mieter stehe jederzeit eine Auskunftspflicht bei auftretender Unsicherheit zu.

Weitere Prüfung folgt

Ob der vom Vermieter geltend gemachte Erhöhungsbetrag angemessen und berechtigt ist, ist eine Frage materiell-rechtlicher Prüfung. Hierbei spiele dann auch die Darlegungs- und Beweislast eine Rolle, ob es sich um berücksichtigungsfähige Modernisierungsmaßnahmen gehandelt habe.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Für Fragen des Mietrechts steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, zur Verfügung.

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