In der Praxis besteht häufig Uneinigkeit darüber, ob und wann der Werklohn fällig wird. Rechtsanwältin Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gibt Ihnen hierzu einen Überblick.

Begriff der Fälligkeit

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Unternehmer den Werklohn verlangen kann, weiß Rechtsanwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden.

Zeitpunkt der Fälligkeit

„Grundsätzlich wird der Werklohn erst nach Abnahme durch den Auftraggeber fällig. Hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Eine solche besteht etwa dann, wenn ein sog. Abrechnungsverhältnis zwischen den beiden Parteien entstanden ist,“ erklärt die Anwältin aus Wiesbaden weiter.

Abnahme

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, versteht man unter dem Begriff der Abnahme die Übergabe des hergestellten Werkes verbunden mit der vertragsgemäßen Akzeptanz der Werkleistung durch den Auftraggeber. Die Abnahme kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen.

Abrechnungsverhältnis

Sofern der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt wegen vermeintlichen Mängeln verweigert (sog. Abnahmereife des Werkes) oder nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangt (sondern lediglich Schadensersatz), bedarf es zur Fälligkeit des Werklohns keiner Abnahme. „In diesem Fall tritt ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien ein“, berichtet Rechtsanwältin Daniela Fisch aus Wiesbaden.

Bei weiteren Fragen hierzu, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller