Erst jüngst, mit Urteil vom 10.11.2022, legte der 5. Strafsenat des BGH fest, dass die Fälschung von Impfbescheinigungen nach alter Rechtslage eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB darstellt und damit auch von der Einführung des § 279 StGB geahndet wird.

Man bestraft die Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe und ahndet sie damit hart. Dies nicht zuletzt deshalb, weil durch die Vorschrift das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit einer Urkunde besonders schützenswert ist.

Vertrauen in die Echtheit einer Urkunde muss geschützt sein

Der Entscheidung lag ein Urteil des Landgerichts Hamburg zugrunde. Der Angeklagte hatte Corona-Impfungen in Impfpässe eingetragen, welche überhaupt nicht stattfanden. Die Impfbescheinigungen versah er mit Stempeln und
Unterschriften. Die Fälschung der Impfbescheinigung konnte man dann in Apotheken vorlegen, dies führte zur Bescheinigung eines digitalen Impfzertifikats.

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