Ehe- und Liebespartner können oft zum Opfer einer Straftat werden. So auch eine Frau, welche von ihrem Mann im Auto getötet wurde. Das Landgericht Köln verurteilte den Täter letztes Jahr zu einer Haftstrafe von 11 Jahren wegen Totschlags. Falsch, so der BGH, wodurch der Fall nun neu aufgerollt wird (Urt. v. 24.05.2023, Az. 2 StR 320/22).

Kanzlei Cäsar-Preller berichtet:

Im Jahr 2020 tötete der Täter seine Affäre, die auf dem Beifahrersitz saß und von ihm zuvor an eine abgelegene Stelle gefahren wurde, mit zwei Kopfschüssen. Das Landgericht verurteile den Mann damals lediglich wegen Totschlags und begründete dies damit, dass nicht sicher sei, ob das Mordmerkmal der Heimtücke vorliege, nachdem der Täter die Frau zuvor bereits mit der Schusswaffe habe bedrohen können, sodass in diesem Fall die Arglosigkeit des Opfers fehlen würde.

Diese Ausführungen erachtete der BGH als fehlerhaft. So wäre seitens des Landgerichts fälschlicherweise auf den Zeitpunkt des ersten Schusses abgestellt worden.

So wies der BGH darauf hin, dass das Landgericht bei der Prüfung der Arglosigkeit, mithin der Frage, ob sich das Opfer eines ersten Angriffs, also dem Kopfschuss versah, lediglich auf den Zeitpunkt der Schussabgabe abgestellt habe. Richtigerweise hätte jedoch nicht erst auf die Tötungshandlung, mithin die Schussabgabe, sondern auf die unmittelbar davor liegende Phase abgestellt werden müssen. Allein die Annahme, die Arglosigkeit zu verneinen, weil das Opfer zuvor mit einer Waffe bedroht worden sei, sei rechtsfehlerhaft.

Auch stellte der BGH klar, dass die Heimtücke keine Geheimhaltung des Täters fordere, sondern die Arglosigkeit bereits dann anzunehmen sei, wenn der Täter vor Ansetzen zur Tötung eine feindselige Willensrichtung an den Tag gelegt hätte. Maßgeblich für die Frage der Arglosigkeit sei demnach, ob der Zeitraum „zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen.

Mit der Beantwortung dieser Frage soll sich nunmehr eine andere Strafkammer am LG Köln befassen.

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