Feuchteflecken und muffiger Geruch in der Mietwohnung können eine Mietminderung rechtfertigen. Dies entschied das AG Hamburg mit einem Urteil vom 24.02.2022, wie Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden, berichtet.

Im verhandelten Fall (AG Hamburg, 24.02.2022 – 48 C 242/20) begehrte die Klägerin (Vermieter) von dem Beklagten (Mieter) die Zahlung offener Mieten. Der Mieter gab an, dass er nicht zur Zahlung der offenen Beträge verpflichtet sei, da er aufgrund der wahrnehmbaren Feuchteflecken und aufgrund der muffigen, feuchten Gerüche in der Wohnung zur Minderung der Miete berechtigt sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters. Ein Minderungsrecht ergebe sich aus § 536 Abs.1 S.2 BGB. Danach hat der Mieter für die Zeit, während der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

Der Mieter könne erwarten, dass Wände und Deckenbereiche frei von deutlich wahrnehmbaren Feuchteflecken sind. Des Weiteren könne der Mieter erwarten, dass in den Wohnräumen nicht dauerhaft ein unangenehmer, muffiger Geruch herrscht, der bei objektivierender Betrachtung das Wohlbefinden beeinträchtigt. Eine Renovierungsklausel greift nicht für solche nachteiligen dekorativen Zustände ein, die in keinem Zusammenhang mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache stehen und auch sonst nicht der Verantwortung des Mieters zuzuordnen sind. Auch betont das Gericht, dass zwar bei optischen Mängeln nicht ohne Weiteres von der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle auszugehen sei, weil die äußere Erscheinung der Mietsache in der Regel deren vertragsmäßigen Gebrauch kaum beeinträchtige. Jedoch dürfe bei der rechtlichen Beurteilung die Umstände des Einzelfalles indes nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine Wohnung im gehobenen Preissegment handelt, bei der der Mieter berechtigterweise hohe Ansprüche an den dekorativen Gesamtzustand stellen darf. Des Weiteren wird der optische Mangel hier begleitet von einem unangenehmen Geruch, der nicht nur die Repräsentativität der Wohnung beeinträchtigt, sondern auch den tatsächlichen Gebrauch des betroffenen Zimmers selbst. In einem solchen Fall sei eine Minderung der Bruttomonatsmiete um 5 % angemessen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Für Fragen des Mietrechts steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, zur Verfügung.

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