Daraufhin verlangten die Abmahner von dem Anschlussinhaber 500 Euro Schadensersatz sowie die Abmahnkosten in Höhe von 450 Euro. Der Anschlussinhaber verteidigte sich mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt des Filesharings berufsbedingt gar nicht zu Hause gewesen sei. Außerdem stelle er seine Wohnung hin und wieder Freunden zur Verfügung, weil er ohnehin überwiegend nicht zu Hause sei. Diese Personen hätte alle Zugriff auf das Internet.

 

Mit dem Urteil vom 18.10.2016, Az. 206 C 336/16 gab das Gericht den Abmahnern Recht. Für das Gericht war die Verteidigung des Abgemahnten nicht ausreichend. Er hätte genauer vortragen müssen, wer sich wann in der Wohnung aufhielt, um die Täterschaftsvermutung zu entkräften. Diese sogenannte Täterschaftsvermutung geht davon aus, dass der Anschlussinhaber für bzw. über seinen Anschluss begangenes Filesharing verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber muss somit erklären, wieso das nicht der Fall ist. Hierbei dürfen die Angaben dann nicht zu vage sein. Zwar muss man als Anschlussinhaber auch nicht eine konkrete Person als Verursacher nennen. Es muss aber angeben werden, welche Personen Zugriff auf das Internet hatten. Eine pauschale Behauptung ist nicht ausreichend.

 
 

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