Ein Mieter hat seine Wohnung über das Internetportal Airbnb angeboten und ist dafür rausgeflogen – zu Recht entschied das Landgericht Berlin.

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Im konkreten Fall hat ein Mann über die Vermittlungsagentur Airbnb mehrfach verschiedene Wohnungen weitervermietet- Einer der betroffenen Wohnungseigentümer schickte ihm daraufhin eine Abmahnung; dennoch inserierte er die Räume weiter.

 

Das Landgericht Berlin befand, wenn ein Mieter seineWohnung gegen den Willen des Vermieters über das Internetportal Airbnb an Touristen vermietet, kann er fristlos gekündigt werden. Das Gericht stütze sich hierbei auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs. Wenn der Mieter nicht vorher die Erlaubnis des Wohnungseigentümers einhole, verstoße die „entgeltliche Gebrauchsüberlassung“ an Feriengäste gegen den Mietvertrag.

Es wurden zwei gravierende Pflichtverletzung herausgestellt. Zum einen die gewerbliche Überlassung der Räume und zum anderen das fortgesetzte Anbieten trotz Abmahnung. Dem Vermieter sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar, insbesondere zumal der Mieter Fremden die gesamte Wohnung überlassen hatte. Der Mieter habe ferner das Vertrauen des Vermieters in seine künftige Redlichkeit „in schwerwiegender Weise“ erschüttert.

Dem Mieter half auch nicht die Behauptung, seine Ehefrau habe die Wohnung ohne sein Wissen weitervermietet. Ebenso wenig entlaste es den Mann, dass er in den Annoncen nicht selbst als „Gastgeber“ genannt worden sei. Es entspreche nämlich allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann zur Nutzung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter vorher ermächtigt worden sei (Az.: 67 T 29/15 und 67 S 360/14). Der Vermieter kann nun die vergleichsweise preiswerte Wohnung zu einem höheren Preis an einen neuen Bewohner vergeben.

Die Richter folgen damit einer Linie, die der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall aus Berlin im Januar 2014 vorgezeichnet hatte. Damals urteilten die obersten Zivilrichter, dass selbst eine pauschale Erlaubnis zur Untervermietung nicht automatisch eine tageweise Überlassung der Räume an Touristen rechtfertige. Diese hatte der Mieter beantragt und auch bekommen, weil er die Zweizimmer-Wohnung nur jedes zweite Wochenende selbst benötige, um in der Hauptstadt seine Tochter zu besuchen.

Doch fand der Bundesgerichtshof, die kommerzielle Weitervermietung über das Internet unterscheide sich von einer normalen Untervermietung grundlegend. Die Bundesrichter verwiesen dabei auch auf die Art und Weise, in der der Mieter die Räume im Internet präsentiert hatte. So hatte er im vorliegenden Fall Fotos davon veröffentlicht und die touristischen Vorzüge der Umgebung angepriesen. Die Anzeige war sogar mit dem Titel „Bed & Breakfast“ für bis zu vier Personen überschrieben (Az.: VIII ZR 210/13).

 

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