Wer mit einem E-Scooter eine Trunkenheitsfahrt begeht, so wird in der Regel vermutet, dass er ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Nur in Ausnahmefällen kann vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden, urteilte das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 08.05.2023, 1 Ss 276/22. Ihr Anwalt Wiesbaden Strafrecht erklärt das Urteil.

Wer unterwegs ist und Alkohol konsumiert, sollte lieber auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zurückgreifen, statt einen E-Scooter zu nutzen, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall befuhr der Angeklagte mit einem E-Scooter nach dem Konsum von Bier und Wodka-Soda im Frühjahr 2022 gegen Mitternacht die Niedenau in Frankfurt am Main. Zum Tatzeitpunkt wies er eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille auf.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille macht man sich wegen einer Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB strafbar, wenn man ein motorisiertes Gerät benutzt. Zum Fahrradfahren wäre der Angeklagte ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen, da hier eine Strafbarkeit ab 1,6 Promille gilt.

Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt. Hierbei wurde die Fahrerlaubnis dem Angeklagten nicht entzogen. Die Amtsanwaltschaft legte hiergegen Sprungrevision ein.

Das OLG Frankfurt entschied, dass gem. § 69 Abs. 1 S. 1 BGB die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das ist zu bejahen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die begangene Trunkenheitsfahrt begründet gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder ein Ermessen findet dann nicht statt. Von der Regelvermutung kann nur dann abgewichen werden, wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben.

Ferner ist es unerheblich, ob man mit einem Auto oder einem E-Scooter unterwegs ist. Kommt es zu einer Kollision des E-Scooter Fahrers mit einem Fußgänger oder Radfahrer, können ebenfalls sehr erhebliche oder gar tödliche Verletzungen hervorgerufen werden. E-Scooter sind gem. § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) eKFV wie Fahrzeuge anzusehen, womit für sie auch die allgemein gültigen Vorschriften gelten, wie bei anderen Kraftfahrzeugen.

Der Zweck der Entziehung der Fahrerlaubnis besteht in der Verhinderung von weiteren, infolge von Trunkenheit bedingten Fahrten mit Kraftfahrzeugen. Im Vordergrund steht der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Das Amtsgericht hat die Sache jetzt neu zu verhandeln und zu entscheiden. Dabei kann der neue Tatrichter Feststellungen treffen, die die Regelvermutung hier tragfähig widerlegen könnten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch mit einem Anwalt aus Wiesbaden in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.

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