In einem aktuellen Beschluss hatte sich das Oberlandesgerichts Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vertrauen auf die technische Vorrichtung einer „Verkehrszeichenerkennung“ und der damit verbundenen Bremsfunktion den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung zunichtemachen kann.

Mit mehr als 20 km/h zu viel geblitzt

„ Ein Verkehrsteilnehmer hatte an seinem Auto die Verkehrszeichenerkennung mit eingeschaltetem Tempomat genutzt. Diese Vorrichtung erlaubt es für gewöhnlich selbstständig abzubremsen sollte ein Verkehrszeichen mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als der gefahrenen erkannt werden. Der fragliche Teilnehmer am Verkehr wurde bei angezeigtem Verkehrszeichen Nr. 274 (70 Km/h erlaubt) mit über 90 km/h geblitzt.“, berichtet Rechtsanwalt Christof Bernhardt aus Wiesbaden. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht sich auf die Verkehrszeichenerkennung verlassen zu dürfen, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne und das Bußgeld von immerhin 100 Euro nicht zu bezahlen habe.

Hilfsmittel schließen Beobachtungspflicht nicht aus – Rechtsanwalt Christof Bernhardt

„ Das Oberlandesgericht Köln hat den Sachverhalt in die Reihe der Fälle der Rechtsprechung eingeordnet, bei denen technische Hilfsmittel zur Geschwindigkeitsregulierung eingesetzt wurden. Hierfür ist mittlerweile anerkannt, dass den Nutzern dieser Vorrichtungen trotz dieser Überwachungssysteme eine Kontroll- und Überwachungspflicht zukommt. Der Beschwerdeführer konnte hier insofern nicht darauf Bezug nehmen, dass er sich ja auf das System verlassen könne, er musste selbst nach den Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern schauen und die Geschwindigkeit gegebenenfalls anpassen. Insofern besteht eine Eingriffspflicht des Autofahrers. Das OLG hat die Klage mit dieser Begründung “, sagt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt und Spezialist für Verkehrsrecht.

Das raten die Anwälte der Kanzlei Cäsar-Preller

„ Ein assistiertes Fahren erleichtert für viele Verkehrsteilnehmer den Weg zur Arbeit oder nach Hause. Jedoch muss dabei immer die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet werden. Ein bedenkenloses Verlassen darauf, dass die Assistenzsysteme einwandfrei funktionieren, ist nicht ratsam. Die Fahrer müssen immer mit unvorhersehbaren Situationen rechnen und müssen demnach immer ihrer Beobachtungs- und notfalls der Eingreifpflicht nachkommen.“, so Christof Bernhardt, Rechtsanwalt aus Wiesbaden.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.06.2019 – III-1 RBs 213/19 Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller

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