„Das Urteil hat zur Folge, dass Bausparer, die zwischen 2013 und 2016 zu Unrecht gezahlte Darlehensgebühren von den Bausparkassen zurückfordern können. Bei Darlehensgebühren, die 2013 gezahlt wurden, ist allerdings Eile geboten. Die Forderungen könnten bereits zum 31.12.2016 verjähren. Daher sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Bei Gebühren aus dem Jahr 2014 tritt die Verjährung Ende 2017 ein. Die Verjährungsfristen setzen sich dann sukzessive so fort.
 
Der BGH hat in seinem Urteil keine Angaben zur Verjährung gemacht. Denkbar ist aber, dass auch vor 2013 gezahlte Darlehensgebühren zurückverlangt werden können. „Bei einem ähnlichen BGH-Urteil zu unwirksamen Kreditbearbeitungsgebühren gelten längere Verjährungsfristen, da es bis dahin noch keine eindeutige Rechtsprechung zu dieser Thematik gab. Daher ist es gut möglich, dass auch bei älteren Bauspardarlehen die Gebühren noch zurückverlangt werden können“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Für die Bausparer kann es um viel Geld gehen. Je nach Höhe des Bauspardarlehens kommen bei einer Darlehensgebühr von 2 Prozent schnell vierstellige Beträge zusammen.
 
Die Darlehensgebühren sind nicht mit den Gebühren für den Abschluss des Bausparvertrags zu verwechseln. Für Bausparer kann es sich in jedem Fall lohnen, einen Blick in ihren Bausparvertrag und insbesondere in die ABB zu werfen. Wurden dort Gebühren für die Auszahlung des Bauspardarlehens verlangt, ist diese Klausel unwirksam.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt Bausparer bei Ärger mit der Bausparkasse bundesweit. Sei es, wenn es darum geht, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzuholen oder bei der Kündigung von Altverträgen durch die Bausparkasse.
 
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