Zu jeder Bewerbung gehört ein Lebenslauf. Hier möchte man natürlich alles so positiv wie möglich darstellen und glänzen. Es stellt sich die Frage, was ist dabei erlaubt und was nicht. Vorstrafen müssen grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Anderes gilt allerdings dann, wenn die begangene Straftat auch für die angestrebte Stelle konkret von Bedeutung ist. Beispiel: Man bewirbt sich bei einer Bank als Kassierer, ist jedoch wegen Bankraub verurteilt. Was aber auch nicht geht, ist, dass man die Lücken im Lebenslauf durch eine etwaige Zeit einer Gefängnisstrafe mit beruflichen Höchstleistungen versucht, zu kaschieren. Was auch nicht geht, ist, dass man berufliche Zeiten in die Länge zieht. Gibt man eine relevante Beschäftigungszeit, zum Beispiel mit sieben Jahren an, man hat aber nur fünf Monate in der besagten Firma gearbeitet, so macht man sich angreifbar.

Der Lebenslauf muss wahr und ehrlich sein, damit man eine gute Basis für eine spätere Zusammenarbeit findet. Täuscht man seinen zukünftigen Arbeitgeber über Abschlüsse, Zeiten der beruflichen Tätigkeit oder sonstiger einstellungserheblicher Umstände, so kann der Arbeitgeber nach Bekanntwerden den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ist diese Anfechtung erfolgreich, so ist der Arbeitsvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen.


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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller


Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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