Solange man glücklich –mehr oder auch weniger- zusammen gelebt hat, wurden die Verbindlichkeiten in den meisten Fällen von dem gemeinsamen Konto beglichen.

Viele denken nun, auch nacheiner Trennung bzw. Scheidung muss ich für die Schulden weiter aufkommen, denn wir haben ja den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und alles gehört uns zusammen und Schulden somit auch -mitgehangen -mitgefangen.

Dies stimmt so pauschal jedoch zum Glück nicht.

Wenn Sie den Kreditvertrag bei der Bank, den Kaufvertrag beim Autohaus oder den Kaufvertrag im Möbelhaus oder auch den Handyvertrag oä. nicht selbst auch unterschrieben haben, dann haften Sie nicht für diese Verbindlichkeit Ihres Ehepartners.

Nur weil Sie verheiratet sind, haften Sie nicht grundsätzlich einfach mal mit, sondern nur wenn Sie sich gegenüber dem Vertragspartner hierzu ausdrücklich verpflichtet haben.

Nur wenn Sie beide den Vertrag unterschrieben haben, dann haften Sie gegenüber dem Vertragspartner auch beide gemeinschaftlich. Man kann natürlich versuchen mit dem Gläubiger zu reden, dass dieser Sie aus dem Vertrag entlässt –etwa gerade in den Fällen, in denen z.B. das finanzierte Auto oder finanzierte Haus nur Ihrem Ehepartner gehört. Der Vertragspartner, alsoder Gläubiger, muss Sie jedoch nicht aus der Verbindlichkeit entlassen, Sie haben hierauf keinen Anspruch. Er wird es unter Umständen vornehmen, wenn ihm Ihr Ehepartner als alleiniger Schuldner ausreicht, mithin wenn dieser ausreichend große Einnahmen hat und der Vertragspartner davon ausgeht, dass er sein Geld von Ihrem Ehepartner voll bekommen wird und Sie für ihn somit als Schuldner nicht wichtig sind.

In den Fällen, in denen Sie beide aufgrund gemeinschaftlich eingegangener Schulden haften und der Vertragspartner Sie nicht aus dem Vertrag entlässt, erfolgt in aller Regel der finanzielle Ausgleich sodann über den zu leistenden Unterhalt, nämlich dass ein Ehepartner die vollen Schulden begleicht und dafür weniger Unterhalt an seinen getrennt lebenden Ehepartner zu zahlen hat.

Besteht kein Unterhaltsanspruch und begleicht der eine Ehepartner die volle Schuld an den Vertragspartner –freiwillig oder auch gezwungenermaßen- allein, dann steht ihm ein Ausgleichsanspruch gegen seinen Ehepartner zu.

 

 

 

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