Wie berechnet sich eigentlich das Honorar eines Architekten? Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gibt hierzu einen Überblick. „Wesentliche Berechnungsgrundlagen sind die Leistungsbilder bzw. -phasen sowie die sog. Honorarzonen,“ erklärt die Anwältin. Die Regelungen finden sich in der sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (=HOAI) wieder.

Leistungsbilder und Leistungsphasen

Der vom Architekten/Ingenieur zu erbringende Leistungsumfang sowie die hierfür in der HOAI vorgesehene Vergütung hängt zunächst davon ab, welche Leistungsphasen beauftragt wurden.

Die typischen Architekten- und Ingenieurleistungen, die zur Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind, werden in der HOAI nach „Leistungsbildern“ zusammengefasst. Ein Beispiel ist etwa „Objektplanung für Gebäude und Innenräume“ oder „Ingenieurbauwerke“, weiß Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Die einzelnen Leistungsbilder bestehen wiederum aus unterschiedlichen Leistungsphasen. Dabei wird zwischen „Grundleistungen“ und „Besonderen Leistungen“ unterschieden, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden weiter. Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich. Die HOAI regelt zwingend die Honorierung nur für diese Grundleistungen. Besondere Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren und zu vergüten, auch soweit sie von der HOAI in den Leistungsbildern erfasst sind.

Honorarzonen

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, ist wesentliche Berechnungskomponente des Honorars zudem die sog. Honorarzone.

Maßgeblich für die Einordnung in eine Honorarzone ist die Schwierigkeit der Planung bzw. eines Objekts. Für die Objekt- und Tragwerksplanung sind zum Beispiel fünf Honorarzonen von sehr geringen bis sehr hohe Planungsanforderungen in der HOAI geregelt. Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe von Bewertungsmerkmalen und Bewertungspunkten sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten in den Anlagen.

„Den Parteien kommt dabei zwar ein gewisser objektiver Beurteilungsspielraum zu. Die Vereinbarung einer objektiv zu niedrigen oder zu hoch angesetzten Honorarzone widerspricht jedoch der preisrechtlichen Bindung durch die HOAI, wenn sie zur Unterschreitung des Mindestsatzes bzw. Überschreitung des Höchstsatzes der objektiv richtigen Honorarzone führt. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, “ teilt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden mit.

Bei Fragen rund um das Thema Honorarrecht der Architekten steht Ihnen die Anwältin aus Wiesbaden jederzeit zur Verfügung. Das erste Orientierungsgespräch ist kostenfrei.

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