Derzeit sind die Berichterstattungen über erlittene Impfschäden in aller Munde und so auch in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller berichtet:

Tausende von Menschen, die sich solidarisch in den vergangenen Jahren zeigten, leiden nun an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Corona-Schutzimpfungen.

Möglich sind Ansprüche auf Schadensersatz und insbesondere Schmerzensgeld gegen den Impfstoffhersteller selbst, aber auch Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und den impfenden Arzt.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller regt bei den impfgeschädigten Mandanten an, dass sich diese vertiefte Gedanken über ihre Impfung selbst und das damit einhergehende Aufklärungsgespräch machen sollen.

In vielen Fällen wird sich herausstellen, dass das Aufklärungsgespräch nicht nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist und somit die Behandlung fehlerhaft war.

Die impfenden Ärzte mussten folgende Voraussetzungen im Rahmen des Aufklärungsgesprächs erfüllen:

1. Darlegung der Rahmenbedingungen einer Corona-Schutzimpfung, und ob eine generelle Empfehlung zur Impfung vorliegt und Einschränkungen dieser Empfehlungen vorgenommen wurden.

2. Welchen Nutzen die Verabreichung der Corona-Schutzimpfung mit sich bringt.

3. Hinweis auf mögliche Komplikationen und Nebenwirkungen der Corona-Schutzimpfung. Besonders zu beachten war bei den neuartigen Corona-Impfstoffen, dass es sich um einen

neuen und noch nicht allgemein eingeführten Impfstoff handelt, welcher neue und noch nicht abschließend geklärte Risiken aufweist.

4. Hieran schließt sich an, dass der Patient darauf hinzuweisen war, dass bis dato nur eine bedingte Zulassung der Corona-Impfstoffe erfolgt war und noch keine endgültige Standardzulassung vorhanden war.

5. Der impfende Arzt hat auf die Freiwilligkeit der Impfung hinzuweisen

6. Wichtig ist, dass der impfende Arzt sich über aktuelle Befindlichkeiten und etwaige Vorerkrankungen erkundigt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf den Verlauf der Impfung und das Eintreten von potentiellen Impfschäden haben.

Um eine ordnungsgemäße Aufklärung durchzuführen, bedarf es in der Regel bis zu 20 Minuten. Maßgeblicher Tag für die Durchführung der Aufklärung ist der Tag der Impfung.

Folge einer unzureichenden Aufklärung ist laut BGH die Haftung des fehlerhaft behandelnden Arztes. Dieser haftet für sämtliche nachteiligen Folgen der Behandlung (BGH, Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 443/13).

Rechtsanwalt Cäsar-Preller weist ferner darauf hin, dass die impfenden Ärzte in den meisten Fällen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern gehandelt haben, so dass diese die richtigen Anspruchsgegner sind und im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs in Anspruch genommen werden können.

Bei Fragen rund um das Thema Arzthaftungsrecht und Behandlungsfehler hilft Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden weiter.

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