Für die Anleger der Pentracor-Anleihe kommt es dick: Nachdem die rückläufigen Absatz- und Umsatzzahlen im Geschäftsjahr 2022 schon auf wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Pentracor GmbH hindeuteten, ist das Medizintechnik-Unternehmen nun insolvent. Das Amtsgericht Neuruppin hat das Insolvenzverfahren am 31. März 2023 regulär eröffnet (Az.: 15 IN 16/23). Die Anleger der Pentracor-Anleihe müssen nun erhebliche finanzielle Verluste befürchten.

Die Pentracor GmbH hatte die Anleihe 2020/2025 mit einem Volumen von bis zu 15 Millionen Euro emittiert (ISIN: DE000A289XB9, WKN: A289XB). Bei einer fünfjährigen Laufzeit war die Inhaberschuldverschreibung mit 8,5 Prozent p.a. verzinst. Die nächste Zinszahlung wäre am 29. Mai fällig. Doch daraus wird nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Ebenso können die Anleger nicht mit der Rückzahlung der Anleihe 2025 rechnen.

Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

„Für die Anleger ist es nun erst einmal wichtig, ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Nur angemeldete Verfahren können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Für die Anmeldung der Forderungen hat das AG Neuruppin eine Frist bis zum 31. Mai 2023 gesetzt. Termin für die erste Gläubigerversammlung ist dann der 30. Juni 2023.

Wie es mit der Pentracor GmbH weitergeht, ist derzeit noch offen. Der Insolvenzverwalter wird die Optionen prüfen und vorstellen. Auch für den Fall, dass ein Investor gefunden und die Pentracor GmbH fortgeführt werden kann, ist unklar, was aus der Anleihe wird. Für die Anleger heißt es zunächst, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Schadenersatzansprüche geltend machen

Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um die Forderungen vollauf auszugleichen. Um finanziellen Schaden abzuwenden, kann daher unabhängig vom Insolvenzverfahren auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden. „Schadenersatzansprüche können z.B. gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben“, so Fachanwalt Cäsar-Preller.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller gibt den Pentracor-Anlegern gerne eine Einschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

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