Vor dem BGH hat eine kuriose Geschichte endlich ein Ende gefunden. Ein Fahrzeug wurde nach einer Probefahrt einfach behalten und verkauft. Der neue Käufer darf laut Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden, das Fahrzeug behalten, da er in einem guten Glauben gehandelt hat.

Fahrzeug für Probefahrt ausgeliehen

Im August 2017 erschien ein Mann in einem Autohaus und zeigte Interesse an einem hochklassigen Mercedes. Das Fahrzeug hatte einen Wert von 52.900 Euro. Er legte dem Autohaus einen Führerschein, italienischen Pass sowie eine Meldebescheinigung aus Deutschland vor. Daraufhin wurde ihm für eine einstündige Probefahrt das Fahrzeug überlassen. Er kam nicht zurück. Nach einer Überprüfung durch das Autohaus kam heraus, dass die Papiere gefälscht und die angegebene Handy-Nummer ebenfalls falsch war.

Tage später fand eine Frau im Internet die Anzeige für einen Mercedes-Van und meldete sich bei dem vermeintlichen Eigentümer, gab der Rechtsanwalt aus Wiesbaden bekannt. Die Übergabe des Fahrzeugs wurde am Hamburger Hauptbahnhof verabredet. Laut dem Anwalt aus Wiesbaden zahlte die Frau den Preis von 46.500 Euro in bar, erhielt dafür das Fahrzeug, die Zulassungspapiere und zwei Autoschlüssel. Zur Sicherheit ließ sie sich den Ausweis des Verkäufers zeigen.

Die Behörde verweigerte laut Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden, die Zulassung, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde. Es handelte sich hierbei um den Mercedes aus der Probefahrt. Die Fahrzeugpapiere waren gut gefälscht und von den Schlüsseln passte nur einer. Dies hatte die Käuferin nicht bemerkt.

Käuferin handelte gutgläubig

Der Autohändler wollte das Fahrzeug von der Frau zurück. Er habe dem Kaufinteressenten den Mercedes nur für eine kurze Probefahrt überlassen wollen. Die Käuferin hätte wegen der Umstände des Kaufvertrages stutzig sein müssen. Vor allem der ungewöhnliche Ort der Übergabe, der Verkäufer und die Lücken im Kaufvertrag hätten der Käuferin auffallen müssen. Die Käuferin dagegen ist sich keiner Schuld bewusst und hat für das Fahrzeug gezahlt. Aus diesem Grund verlangte sie vom Autohaus für die Anmeldung die Originalpapiere.

Eigentum darf auch erworben werden, wenn es nicht direkt vom Eigentümer gekauft wird. Die Fahrzeugpapiere waren so gut gefälscht, sodass man der Käuferin keinen Fehler unterstellen konnte. Da das Autohaus keinen Mitarbeiter für die Probezeit zur Verfügung gestellt hat und das Fahrzeug nicht durch technische Vorrichtungen gesichert war, ist es in den Besitz des Probefahrers übergegangen. Es handelte sich nicht um einen Diebstahl, sondern um eine Unterschlagung. Nach dem Urteil aus Karlsruhe bekam die Käuferin die Originalpapiere. Das Autohaus hat dafür einen Schadensersatz-Anspruch, wenn der Täter jemals gefunden wird.

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