In einem gerade erschienenen Urteil des Amtsgerichts Dortmund ging es um die Frage, ob ein Verbot der Doppelversicherung aus dem Versicherungsvertragsgesetz – kurz VVG – herzuleiten sei. Eine private Krankenversicherung hatte gegen einen Versicherten Ansprüche auf Zahlung der Versicherungsbeiträge geltend gemacht, die dieser nicht bezahlt hatte. Rechtsanwalt Christof Bernhardt aus Wiesbaden sagt dazu folgendes: „Der Versicherte war ab Beginn des Jahres 2017 selbstständig. Mit Eintritt in die Selbstständigkeit endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Natürlich kann man Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Das ist dann aber unter den Terminus freiwillig-gesetzliche Krankenversicherung zu fassen.“

Freiwillig-gesetzlich oder private Krankversicherung – das sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht

Der Beklagte des Rechtsstreits hatte bei derselben Versicherung bei der er gesetzlich versichert war einen Vertrag über eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Als er dann Zahlungsaufforderungen zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung erhielt machte ihn das stutzig. „Die Versicherung hat dem Beklagten dann mitgeteilt, dass er noch immer in der Versicherung als freiwillig gesetzlich versichert geführt werde und auch die dafür zu entrichtenden Beiträge zu zahlen hätte.“ – so Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Wiesbaden.

Kündigung der gesetzlichen Krankversicherung ging zu spät ein

Die eingereichte Kündigung des Vertrags in der gesetzlichen Krankenversicherung sei zu spät eingegangen und eine Kündigung des gesetzlichen Krankenversicherungsvertrags nicht erfolgt, trug die klagende Versicherung vor. „Dem Beklagten hätte auch kein außerordentliches Kündigungsrecht für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 205 Abs. 2 S. 1 VVG zugestanden, da ein Doppelversicherungsverbot hier gerade nicht einschlägig sei“, so Christof Bernhardt Anwalt der Kanzlei Cäsar-Preller und auf Versicherungsrecht spezialisiert.

Christof Bernhardt – Kein Doppelversicherungsverbot für freiwillig-gesetzliche Krankenversicherung

Das Gericht hat sich der Auffassung der Versicherung angeschlossen und ein Doppelversicherungsverbot aus § 205 Abs. 2 S. 1 VVG abgelehnt. „Dies gilt nur, wenn ein privat Versicherter wieder gesetzlich versicherungspflichtig wird und eben gerade nicht im Umkehrschluss für die Fälle in denen sich ein gesetzlich Versicherter – für den keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, er also freiwillig versichert ist – einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließt. Es ist demnach laut dem Urteil aus Dortmund möglich freiwillig gesetzlich und zugleich auch privat krankenversichert zu sein.“, schließt Christof Bernhardt, Spezialist für Versicherungsrecht seine Ausführungen ab. Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden

AG Dortmund, Urteil vom 27.08.2019 – 425 C 1969/19​

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