Im Kern geht es um die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen könne. Auf diese Regelung beziehen sich zumeist auch die Bausparkassen, wenn sie zuteilungsreife Bausparverträge,wie in den vergangenen Monaten tausendfach geschehen, kündigen. „Rechtlich ist es allerdings extrem umstritten, ob dieser Paragraf von den Bausparkassen angewendet werden kann. So hat das OLG Stuttgart festgestellt, dass diese Regelung dem Schutz der Verbraucher diene. Auch wenn eine Bausparkasse in der Ansparphase die Rolle des Darlehensnehmers übernehme, sei sie nicht schutzbedürftig. Denn gewerbliche Kreditinstitute könnten die Vertragsbedingungen selbst definieren und unerwünscht lange Laufzeiten dadurch ausschließen. Das OLG erklärte in zwei Fällen die Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
 
Genau andersherum hat nun das OLG Hamm entschieden. Nach Auffassung des Gerichts können sich die Bausparkassen auf den umstrittenen Paragrafen berufen. Aufgrund der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der 31. Zivilsenat bewusst die Revision zugelassen. Dadurch haben die Bausparer die Gelegenheit, eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH herbeiführen können.
 
„Bis der BGH eine Grundsatzentscheidung fällt, kann allerdings noch einige Zeit vergehen. Bis dahin müssen die Verbraucher die Kündigung ihres Bausparvertrags nicht klaglos akzeptieren. Die Begründung der Bausparkasse steht auch wackeligen Beinen, wie u.a. das OLG Stuttgart bereits erkannt hat“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.
 
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