Kurzarbeit ist während der Coronakrise besonders für kleine und mittelständische Unternehmen überlebenswichtig. Nur so lassen sich viele Betriebe vor einer drohenden Insolvenz retten. Allerdings ist dieser Vorteil für viele Arbeitnehmer eine wahre Herausforderung, denn während sie einerseits über zusätzliche Freizeit verfügen, reicht das Gehalt oftmals nicht aus, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Geschweige denn den einer Familie.

Nicht jedes Unternehmen kann das Kurzarbeitergeld aufstocken

„In manchen Fällen ist es dem Unternehmen möglich, das Kurzarbeitergeld aufzustocken“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Anwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden. Allerdings ist das fehlende Einkommen nicht die einzige Herausforderung für den Arbeitnehmer. „Die Form des Sozialplans oder der Urlaubsanspruch können eventuell pro Monat Kurzarbeit entsprechend angepasst werden.“, gibt die Kanzlei aus Wiesbaden zu bedenken. Diese Möglichkeit zur Anpassung um ein Zwölftel wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof entschieden. Was hingegen nicht angepasst werden darf, ist das Urlaubsentgelt.

Kurzarbeit durch eine Änderungskündigung

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, die Kurzarbeit einseitig einzuführen. Ist im Arbeitsvertrag keine Angabe zur Kurzarbeit enthalten, kann diese dennoch über eine einvernehmliche Vereinbarung oder aber über eine Änderungskündigung eingeleitet werden, gibt die Kanzlei aus Wiesbaden zu bedenken. Laut Joachim Cäsar-Preller, Anwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden, bedeutet das, dass die Änderungskündigung mit Bezug auf die Einführung der Kurzarbeit vom Bundesarbeitsgericht deutlich vereinfacht wurde. Denn bisher kam sie selten zum Einsatz aufgrund langer Kündigungsfristen und auch strenger Anforderungen. In Zeiten der Coronakrise und dem weitflächigen Einsatz der Kurzarbeit war es hingegen notwendig, die Regelungen dieser Änderungskündigung für bestimmte Fälle zu lockern. Allerdings ist eine solche Maßnahme nur dann rechtsgültig, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass andernfalls Verluste entstehen, die durch den Betrieb nicht länger aufgefangen werden können, betont der Anwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden.

Änderungskündigung: Stimme zu oder stimme zu

Die Kanzlei aus Wiesbaden gibt demnach zu bedenken, dass es letztlich keine andere Möglichkeit für den Arbeitnehmer gibt, als einer einvernehmlichen Vereinbarung zuzustimmen. Auch wenn hierdurch das Gehalt minimiert wird. Allerdings ist nach Ansicht des BAGs nur denn eine fristlose Änderungskündigung zur Lohnkürzung möglich, wenn ein extremer Ausnahmefall vorherrscht.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat jüngst für eine einfach durchzusetzende Einführung von Kurzarbeit in Unternehmen ermöglicht, die über keinen Betriebsrat verfügen. Denn nun kann die Kurzarbeit sowohl durch eine ordentliche wie auch eine außerordentliche Änderungskündigung angeordnet werden. Ein unabwendbarer Verlust sowie ein Sanierungsplan sind dabei nicht notwendig. Ob das möglich ist, hängt dabei natürlich von dem konkreten Fall ab. Denn ist die Einhaltung der Kündigungsfristen zu lang und für den Arbeitgeber nicht zumutbar, soll auch einer fristlosen Änderungskündigung nichts mehr im Wege stehen. Durch die gleichzeitige Reduktion von Gehalt und Arbeitspflicht greift die Änderungskündigung deshalb keinesfalls in das gegenseitige Leistungsverhältnis ein. Das hat auch den Grund, dass die auferlegte Kurzarbeit und damit das reduzierte Gehalt nicht auf die Dauer ausgelegt sind, sondern eine kurzfristige Entlastung des Arbeitgebers darstellen sollen.

Fazit

Nach der aktuellen rechtlichen Grundlage besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich nur die Möglichkeit, der Kurzarbeit zuzustimmen. Während dieser finanzielle Nachteil auf den einzelnen Arbeitnehmern schwer lasten mag, können sie in der aktuellen Wirtschaftslage von vielen Unternehmen nicht anders abgefangen werden. Mit der Kurzarbeit durch Änderungskündigung gibt es also nur die Möglichkeit zuzustimmen oder zuzustimmen.

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