Käufer von Eigentumswohnungen können Mängel am Gemeinschaftseigentum, also am „Grundeigentum“, wie bspw. eine feuchte Kellerwand, die nach Kauf festgestellt werden nur dann allein geltend machen, wenn es sich beim Kaufobjekt um eine gebrauchte Immobilie handelt.
Dazu darf allerdings auch vorab keine Beschaffenheitsgarantie vereinbart worden sein und die gebrauchte Wohnung muss unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft worden sein. Dies entschied jüngst der BGH (Urteil vom 24.07.2015, Az. V ZR 167/14).

Anders sei dies jedoch, wenn es sich um neu eingerichtete Wohnungen vom Bauträger handelt, bei diesen besteht grundsätzlich kein Schadensersatz der einzelnen Käufer, diese können ihre Ansprüche nur gemeinsam über die Wohnungsgemeinschaft als Verband geltend machen.

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne näher zum Thema.

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