Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Tätigkeiten gemäß § 555 b des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch die beispielsweise neuer Wohnraum geschaffen wird, nachhaltige Energiesparmaßnahmen getroffen werden oder auch solche, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Hierunter fällt beispielsweise die Umstellung von Stadtgas auf Erdgas.

Lässt der Vermieter solche Modernisierungsmaßnahmen durchführen, kann er einen Zuschlag zur Nettomiete verlangen, das heißt die Miete um einen gewissen Prozentsatz erhöhen.

Um wie viel darf die Miete erhöht werden?

Bisher lag dieser Prozentsatz bei 11 %. Allerdings wurde er zum 01.01.2019 durch das Inkrafttreten des „Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelung über die Modernisierung der Mietsache“ auf 8 % reduziert.

Oftmals nutzen Vermieter zudem die Ankündigung umfangreicher und kostenintensiver Modernisierungsmaßnahmen gerade dazu, Mieter zu einer Kündigung zu bewegen.

Um einem solchen Missbrauch entgegenzuwirken, soll zukünftig eine Pflichtverletzung auf Seiten des Vermieters vermutet werden, falls er nicht innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Ankündigung von anstehenden Modernisierungsmaßnahmen mit diesen beginnt oder mit den Arbeiten frühzeitig begonnen wird, diese dann allerdings mehr als zwölf Monate ruhen. Zusätzlich ist allerdings erforderlich, dass eine Mieterhöhung von mindestens 100 % angekündigt wurde oder mit einer erheblichen Belastung des Mieters zu rechnen wäre.

In einem solchen Fall rät der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, einen kompetenten Fachanwalt aufzusuchen, der Ihre Interessen angemessen durchzusetzen vermag.

Lediglich durch Vorbringen eines verständigen, objektiven Grundes kann sich der Vermieter von dieser Pflichtverletzung freisprechen. Ansonsten hat er dem Mieter Schadensersatz für pflichtwidriges Verhalten zu leisten.

Darüber hinaus handelt es sich bei einem „gezielten Herausmodernisieren“ mittlerweile um eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro zur Folge haben kann.

Sie suchen einen Rechtsanwalt in Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller