Der BGH entschied, dass Vermieter/innen ihren Mietern, neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege vorlegen müssen.

„Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen“ (BGH VIII ZR 118/19).

Somit können die Mieter feststellen, ob ihre Vermieter/innen die Rechnungsbeträge in voller Höhe tatsächlich gezahlt haben und nicht beispielsweise Preisreduzierungen erhielten bzw. Kürzungen vornahmen.

Diese Belegeinsicht soll darüber hinaus dabei helfen, die Abrechnung erneut auf Fehler zu überprüfen.

Den Mietern steht damit eine Belegeinsicht nach § 259 BGB zu. Sollte diese seitens der Vermieter/innen nicht gewährt werden, greift ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB, so der BGH.

Die entsprechende Belegeinsicht ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Interesse der Mieter die Abrechnung des Vermieters zu kontrollieren. Damit muss zur Gewährung der Einsicht in die Belege kein besonderes Interesse dargelegt werden.

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