Der Bundesgerichtshof hat am 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15, entschieden, dass die Beweggründe des Verbrauchers, der einen im Internet geschlossenen Kaufvertrag widerruft und dabei von seinem gesetzlich eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch macht, irrelevant sind. Im Fall hatte der widerrufende Verbraucher gegenüber seinem Vertragspartner ganz offen erklärt, dass er beabsichtige, den im Internet geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen, wenn er nicht einen Preisnachlass auf die bestellte Ware erhalte.

Der Verbraucher verwies dabei auch auf ein günstigeres Angebot eines konkurrierenden Unternehmers. Der Unternehmer lehnte das Begehren des Verbrauchers ab und verwies auf ein angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers, da er das Widerrufsrecht mit seinem Preisnachlassverlangen zweckentfremde. In der Folge erklärte der Verbraucher fristgerecht den Widerruf und verlangte den Kaufpreis erstattet, was der Unternehmer mit seinem abermaligen Hinweis auf die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit versagte.

Dem erteilte der BGH nun eine Absage. Nach Auffassung der Richter des Revisionsgerichts ist die Motivation des Verbrauchers für seinen erklärten Widerruf vollkommen irrelevant. Der Gesetzgeber habe ganz bewusst geregelt, dass der Widerruf des Verbrauchers vonim Internet geschlossenen Fernabsatzgeschäften keiner Begründung bedarf. Diese gesetzgeberische Wertung dürfe nicht durch die Hintertür der Rechtsmissbräuchlichkeit wieder aufgeboben werden, so der BGH.

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