Mit der Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht vom 17. März 2021 (Aktenzeichen: 3 C 3.20) ist nunmehr höchstrichterlich geklärt worden, dass bereits ab einem Promillestand von 1,1 Promille die Führerscheinbehörde eine MPU (Medizinisch – Psychologische Untersuchung) anordnen darf. Dies allerdings nur, wenn beim Fahrzeugführer bei einem Promille-Wert von über 1,1 Promille keine Ausfallerscheinungen kenntlich sind. Dies würde nämlich darauf schließen lassen, dass der Fahrzeugführer ein Alkoholproblem besitzt.

Bis jetzt galt die Anordnungsmöglichkeit einer MPU erst ab einem Promille-Wert ab 1,6. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2021 hat sich dies deutlich in der Anforderung verringert.

Tipp: Wenn Sie tatsächlich einmal bei einer Alkohol-Fahrt ertappt werden, dann sollten Sie nicht versuchen, dies zu kaschieren, sondern entsprechend dem Alkoholgenuss sich auch danach zu verhalten. Alles andere würde Ihnen im Zweifel negativ als Alkoholmissbrauch ausgelegt werden und es käme auch leichter zu einer MPU.

Ansonsten heißt es natürlich, das Fahrzeug beim Alkoholgenuss immer stehen zu lassen.

Sie können unseren YouTube Kanal besuchen Joachim-Cäsar-Preller.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller