Im sogenannten „Stadtpark-Urteil“ wurden neun Angeklagte, bestehend aus Jugendlichen und Heranwachsenden, wegen Sexualdelikten an einem damals 15-jährigen Mädchen verurteilt. Das Urteil, das Jugendstrafen zwischen einem Jahr sowie zwei Jahren und neun Monaten vorsieht, hat öffentliche Empörung ausgelöst. Erst recht, als bekannt wurde, dass vier der Fälle auf Bewährung ausgesetzt wurden, betont Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Die genauen Details der Beweisaufnahme während des Prozesses sind nicht bekannt, da die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Dies führte zu Unklarheiten über die genauen Geschehnisse.

Nach dem Urteil wurde das Strafmaß stark kritisiert. Eine sinnvolle Kritik des Strafmaßes hängt jedoch von dem genauen Tatbestand ab. Diese sind im konkreten Fall nicht genau bekannt.

Durch diesen Fall zeigt sich, dass die öffentliche Meinung häufig durch Empörung und die Medien beeinflusst wird. Im speziellen Fall des Stadtparkurteils beruhte die Empörung weitgehend auf Gerüchten und selektiven Berichten, erklärt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Vollstreckung

Durch den §21 JGG kommt hervor, dass das Gericht bei Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, die Vollstreckung der Bewährung aussetzen kann, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und unter erzieherischer Einwirkung künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Auch bei höheren Jugendstrafen bis zu zwei Jahren kann das Gericht die Vollstreckung unter denselben Voraussetzungen aussetzen. Diese Regelung ist vernünftig, da das Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht gilt.

Re-(Integration)

Es stellt sich die Frage, ob solche Täter wieder in die Gesellschaft integriert werden können.

Die meisten Täter von Vergewaltigungen gelten nach üblichen Maßstäben bereits als „ in die Gesellschaft integriert“, wenn sie sozial unauffällig sind. Hierzu gehört, dass sie einer Erwerbsarbeit oder Ausbildung nachgehen und sich in ihrer Nachbarschaft normal verhalten.

Verschärfung

Die Kritik am vermeintlichen „Skandalurteil“ des Landgerichts Hamburg konzentriert sich offenbar auf eine generelle Verschärfung des Jugendstrafrechts. Es wird vor allem eine verschärfte Anwendung des Jugendstrafrechts gefordert. So soll nach dieser Forderung unter anderem die Untersuchungshaft als Abschreckungsmaßnahme dienen. Kritiker, die solche Forderungen vertreten, haben oft keine empirischen Belege, um ihren Standpunkt zu vertreten. Ihre Meinungen nur von schematischen Vorurteilen geprägt.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil weiter auswirken wird.

Sollten Sie Fragen auf dem Gebiet des Strafrechts haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Cäsar-Preller in Wiesbaden wenden. Nutzen Sie hierfür unser 15-minütiges kostenloses Ersteinschätzungsgespräch.

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