Eine neu entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft kann gegenüber Nachbarn für Schäden haften, welche durch den ursprünglich teilenden Eigentümer verursacht worden sind. Hierauf weist Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Ihr Mietrecht Anwalt Und experte für Wohnungseigentumsrecht, hin.

In einem vom OLG Köln mit Urteil vom 21.04.2021 entschiedenen Fall (16 U 124/20) hatte der ursprüngliche Eigentümer Arbeiten am Dach eines Mehrfamilienhauses ausgeführt, wobei Gebäudeteile auf das Nachbargrundstück gefallen waren und dort Schäden anrichteten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die neu entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar gegenüber den Nachbarn. Grundlage des Anspruchs ist § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Norm sei nach Auffassung des Senats anzuwenden auf Bauarbeiten, bei denen es zu einem Schaden auf dem Nachbargrundstück kommt. Der Anspruch richtet sich dabei stets gegen den derzeitigen Eigentümer bzw. Besitzer des Grundstücks, auf dem die Arbeiten durchgeführt werden, sofern sie in seinem Einflussbereich vorgenommen worden sind und im Interesse der Erwerber gelegen haben.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Ihr Mietrecht Anwalt Und experte für Wohnungseigentumsrecht.

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