Abschalteinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Das entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.12.2020 (Az.: C-693/18). „Damit erhält der Abgasskandal eine ganz neue Dimension. Millionen Diesel-Fahrzeuge verschiedener Autohersteller sind demnach mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterwegs. Betroffene Fahrzeug-Halter können nun ihre Rechte geltend machen“, sagt der im Abgasskandal erfahrene Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Auch Thermofenster sind unzulässig

Der EuGH stellte klar, dass ein Autohersteller keine Abschalteinrichtung einbauen darf, die im Prüfmodus den Emissionsausstoß reduziert, um so die Zulassung zu erhalten und der Emissionsausstoß im realen Straßenverkehr dann wieder steigt. Auch wenn solche Abschalteinrichtungen dazu beitrügen, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu reduzieren, rechtfertige dies nicht ihre Verwendung, stellten die Richter am EuGH auf. „Damit ist auch das Argument vieler Autobauer, dass Thermofenster bei der Abgasrückführung aus Motorschutzgründen zulässig sind, vom Tisch. Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Ausgangslage war ein Verfahren im Abgasskandal an einem französischen Gericht zu Abschalteinrichtungen beim VW-Motor EA 189, der durch den Dieselskandal bekannt geworden ist. Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Manipulations-Software mit deren Hilfe erkannt wird, dass sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet und dann der Emissionsausstoß reduziert wird, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

Ausnahmen nur in engem Rahmen

Der EuGH ging in seinem Urteil jedoch noch viel weiter. Es folgte den Ausführungen, die die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag vom 30. April gemacht hat. Sie hatte deutlich gemacht, dass eine Abschalteinrichtung, die dazu führt, dass der Emissionsausstoß im Prüfmodus reduziert wird, im realen Straßenverkehr aber wieder anstiegt, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Ausnahmen hiervon seine nur sehr begrenzt und nur zum unmittelbaren und plötzlichen Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor eher vor langfristigen Auswirkungen wie Wertverlust oder Abnutzung schützen sollen, zählten nicht zu den zulässigen Ausnahmen. Diese Argumentation stützten die Richter am EuGH. Ansonsten würde das generelle Verbot von Abschalteinrichtungen ausgehöhlt.

Unzulässige Abschalteinrichtungen bei vielen Diesel-Fahrzeugen

Das EuGH-Urteil schafft in vielen Bereichen Klarheit. Abschalteinrichtungen wie Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung, schnelle Motoraufwärmfunktion oder eben auch das Thermofenster sind demnach unzulässige Abschalteinrichtungen.

Solche Funktionen haben VW, Daimler aber auch andere Hersteller wie Opel oder BMW verwendet. Insbesondere kommt das Thermofenster in vielen Dieselmotoren zum Einsatz, z.B. auch im VW-Nachfolgemotor EA 288 oder nach dem Software-Update beim EA 189. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Betroffene Fahrzeughalter können ihre Rechte jetzt geltend machen.“

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