Eine Großmutter hatte für ihre zwei Enkelkinder nach deren Geburt ein Sparkonto eröffnet. Sie zahlte für jeden Enkel jeweils monatlich 25 Euro von ihrer kleinen Rente ein. Insgesamt also 25 Euro monatlich pro Enkel. Dies über einen Zeitraum von 11 beziehungsweise 9 Jahren. Als die Großmutter schließlich vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen musste und die hierfür anfallenden selbst zu tragenden Kosten die kleine Rente überstiegen, trat der Sozialhilfeträger in die Übernahme der Kosten ein. Zu dieser Zeit gab es schon keine Zahlungen mehr auf das Sparkonto der Enkel. Der Sozialhilfeträger forderte nun das von der Oma für die Enkel angesparte Geld zurück. Zurecht, wie das Oberlandesgericht Celle in einem ganz neuen Urteil befand.

Sittliche Pflicht zur Schenkung, Anstandsschenkung oder nicht?

Eine Schenkung kann vom Sozialhilfeträger nur unter engen Voraussetzungen zurückgefordert werden. „Dies ist insoweit möglich, als dass der Schenker selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Da die Schenkung keiner sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.“, sagt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Vorliegend bestand keine Pflicht der Oma für ihre Enkel zu sparen, auch wenn das sicherlich ein feiner Zug der Oma war. Nun verneinte das OLG Celle auch die Anstandsschenkung. „Nach Auffassung des Gerichts war die bloße Schenkung zum Kapitalaufbau noch keine Schenkung des Anstands halber. Als solche seien zwar beispielsweise Weihnachtsgeschenke zu charakterisieren, aber nicht die jahrelange Kontoeinzahlung.“, berichtet Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht. Der Fachanwalt für Sozialrecht aus Wiesbaden weiter: „Gegen die Charakterisierung als Gelegenheitsgeschenk oder Taschengeld sprach nach Ansicht des Gerichts schon der Zweck des Kapitalaufbaus.“

Fachanwalt Bernhardt: Düstere Prognose für Sparer

Zu den Auswirkungen sagt Sozialrechtler Christof Bernhardt aus Wiesbaden folgendes: „Sollte das Urteil rechtskräftig werden, und nicht nochmals angefochten werden, bedeutet das für viele Sparkonten die Großeltern oder Eltern für ihre Enkel oder Kinder nichts Gutes. Grundsätzlich könnte bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden auch Jahre danach noch auf das vormals Geschenkte oder das Sparkonto zugegriffen werden. Omas Geld wäre dann weg.“

Mitgeteilt von der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden zu Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 13.02.2020, Az. 6 U 76/19 – nicht rechtskräftig

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