Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass bestimmte von ASICS verwendete Klauseln, die den Onlinevertrieb von ASICS Laufschuhen einschränken sollen, rechtswidrig sind.

 

Es ist für Sportschuh-Händler ohnehin schon nicht ohne weiteres möglich, bei ASICS als Händler aufgenommen zu werden. Dies deswegen, weil die Vertriebspartner selektiv ausgewählt werden um einen gewünschten Qualitätsstandard beim Vertrieb der Produkte zu gewährleisten. Sobald man Zugang hatte, wurde man insbesondere als kleiner und mittlerer Händler aber auch Beschränkungen unterworfen, die sich auf den Zugang zum Vertrieb im Internet auswirkten.

 

In der Vergangenheit hat ASICS seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten.Nach Auffassung des Bundeskartellamtes diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. Die Ermittlungen zeigten, dass insbesondere kleine und mittlere Händler den damit verbundenen Verlust an Reichweite nicht kompensieren können.

 

ASICS Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert.Die Wettbewerbsbehörden erhalten aber auch zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Internet-Vertriebsbedingungen anderer Markenherstellern.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamts v. 27.08.2015

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