Im Innenstadtbereich gilt das sog. baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Dies gilt auch für den Fall einer Errichtung von Parkplätzen für elektrische Fahrzeuge, erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Praxisfall

Eine Grundstückseigentümerin hatte sich dazu entschieden, einen Parkplatz für E-Autos in ihrem Hinterhof zu errichten. Sie ging davon aus, dass dies auch möglich sei, weil E-Autos keine Fahrgeräusche erzeugen. Ihr wurde jedoch keine Baugenehmigung erteilt, erläutert Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme

Wie Ihnen Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, gilt zwischen Nachbarn das sog. Gebot der Rücksichtnahme. Dies bedeutet, dass bauliche Anlagen u.a. unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen und diese für die Nachbarn unzumutbar sind. Das Ausmaß der Unzumutbarkeit hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf Parkplätze für E-Autos

Da E-Autos keine üblichen Fahrgeräusche erzeugen, könnte man davon ausgehen, dass das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme erfüllt ist. Die Belästigung bzw. Störung, die von Fahrgeräuschen ausgeht, ist bei E-Autos nämlich insoweit nicht gegeben. Allerdings entstehen durch das Zuschlagen von Tür und Kofferraum Geräusche, die den Grenzwert der Geräuschimmissionen – vor allem nachts – überschreiten könnten. Dies insbesondere dann, wenn der Parkplatz im Innenhof einer Wohnanlage errichtet wird, führt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, weiter aus. In diesem Fall wäre der Parkplatz für die Nachbarn unzumutbar und baurechtlich unzulässig.

Bei weiteren Fragen um das Thema wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenfrei.

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